Will die Behörde den Betrieb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Diesel-Pkw untersagen, muss die dies sehr exakt begründen. Anderenfalls ist die einstweilige Anordnung rechtswidrig.

Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen. Antragsteller in dem Verfahren ist der Halter eines VW Passat. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Das Landratsamt Sigmaringen setzte ihn davon in Kenntnis, dass nach einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts an seinem Fahrzeug ein Mangel bestehe, weil er nicht fristgerecht an der Rückrufaktion zur Umrüstung seines Fahrzeugs teilgenommen habe. Es sei nach wie vor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, die entfernt werden müsse. Das Landratsamt forderte den Antragsteller zur Mängelbeseitigung bis spätestens 28.2.2018 auf. Andernfalls werde der Betrieb des Fahrzeugs untersagt und das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt. Nachdem keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, untersagte das Landratsamt dem Antragsteller den Betrieb des Fahrzeugs und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Hiergegen legte der Antragsteller bei der Behörde Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, um der Betriebsuntersagung vorläufig nicht Folge leisten zu müssen.

Der Antrag hatte Erfolg. Das Gericht führt aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung sei bereits nicht ausreichend schriftlich begründet worden. Das Landratsamt habe einen ersichtlich unpassenden Textbaustein als (alleiniges) Begründungselement verwendet. Das genüge dem gesetzlichen Begründungserfordernis nicht. Im Übrigen spreche vieles dafür, dass die Betriebsuntersagung ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei. Das Landratsamt habe zur knappen Begründung der Betriebsuntersagung formelhaft auf die „Sicherheit und Gesundheit von Personen“ abgestellt, die durch „Art und Umfang des Mangels“ erheblich gefährdet seien. Umweltschutzgesichtspunkte oder Belange der Luftreinhaltung würden nicht erwähnt. Damit liege der Ermessensausübung derzeit ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde, da vom Fahrzeug des Antragstellers keine unmittelbaren Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ausgingen. Selbst wenn man der Ermessensausübung das Bemühen um Luftreinhaltung und allgemeinen Gesundheitsschutz zugrunde legen wollte, fehlte es an der hierfür erforderlichen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, um eine verhältnismäßige Entscheidung treffen zu können. Denn weder aus dem Bescheid noch aus der Verwaltungsakte oder dem gerichtlichen Vorbringen des Landratsamts ergebe sich, weshalb die Betriebsuntersagung eines einzelnen Fahrzeugs erforderlich und im Einzelfall auch angemessen sein sollte.

Hinweis: Um Missverständnisse zu vermeiden, weist die Kammer darauf hin, dass der Erlass sofort vollziehbarer Betriebsuntersagungen für den Fall des trotz Mängelbeseitigungsfrist weiter festzustellenden Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheine.

Quelle: VG Sigmaringen, Beschluss vom 4.4.2018, 5 K 1476/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es verstößt nicht gegen das EU-Recht, wenn sogenannte Gigaliner – also überlange Lkw – für einen Versuchsbetrieb genehmigt werden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Geklagt hatte eine anerkannte Umweltvereinigung. Ihr satzungsmäßiger Zweck ist es, die Öffentlichkeit über den energiesparenden und umweltfreundlichen Charakter des Schienenverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland zu unterrichten. So soll der Umweltschutz gefördert werden. Der Verband wendet sich gegen die Siebte Verordnung des Bundes über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge. Diese sieht einen räumlich begrenzten Regel- und Versuchsbetrieb bestimmter Lang-LKW (sog. Gigaliner) vor. Der Verband befürchtet vor allem, dass der Schienenverkehr auf die Straße verlagert wird. Er meint, die Verordnung verstoße gegen die EU-Richtlinie 96/53/EG. Die Richtlinie soll die höchstzulässigen Abmessungen von Lkw im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr festlegen.

Die Richter am VG wiesen die Klage ab. Sie sei zwar zulässig, weil anerkannten Umweltverbänden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein weitreichendes Klagerecht zukomme, sofern – wie hier – jedenfalls auch Umweltbelange berührt seien. In der Sache verstoße die Verordnung aber nicht gegen die zugrundeliegende Richtlinie. Diese sei in ihren Vorgaben unbestimmt und offen. Deshalb habe der innerstaatliche Verordnungsgeber einen weiten Umsetzungsspielraum. Dieser sei hier nicht überschritten. Insbesondere sei ein Regelbetrieb zum Transport bestimmter Güter mit einem spezifischen Volumen-Masse-Verhältnis und näher festgelegten Transportmodalitäten als eine Beförderung „im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im innerstaatlichen Verkehr“ anzusehen, wie es die Richtlinie vorgebe. Auch die Verlängerung des Versuchszeitraums stehe hiermit im Einklang.

Quelle: VG Berlin, Urteil vom 17.4.2018, 11 K 216/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer ein Motorrad als einziges Fahrzeug nutzt, kann Anspruch auf unfallbedingte Nutzungsausfallentschädigung haben.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Der Geschädigte hatte neben einer Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel als einziges Fahrzeug ein Motorrad mit Saisonkennzeichen für die schöneren Jahreszeiten. Bei gutem Wetter nutzte er dieses Zweirad, bei schlechterem Wetter die öffentlichen Verkehrsmittel.

Das Landgericht in der Vorinstanz schloss daraus, dass der Geschädigte hinsichtlich des Motorrads keinen dauerhaften Nutzungswillen habe und versagte ihm die Nutzungsausfallentschädigung. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Denn der Geschädigte habe einen Nutzungswillen. Das Landgericht müsse lediglich aufklären, an wie vielen Tagen im reparaturbedingten Ausfallzeitraum er das Motorrad genutzt hätte, bzw. wegen gutem Wetter hätte nutzen können.

Quelle: BGH, Urteil vom 23.1.2018, VI ZR 57/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100-prozentiger Schadenersatz zustehen. Das gilt auch, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat.

Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des LG Essen bestätigt. In dem Fall befuhr der seinerzeit 30 Jahre alte Sohn des Klägers mit dessen Pkw die linke Fahrspur der Autobahn. Er beabsichtigte, den auf der rechten Fahrspur fahrenden Beklagten mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h zu überholen. Als er sich dem Fahrzeug des Beklagten bereits genähert hatte, wechselte dieser ohne ersichtlichen Grund und ohne zu blinken auf die linke Fahrspur. Es kam zum Auffahrunfall.

Das LG hat dem Kläger vollen Ersatz des Unfallschadens zuerkannt. Der Beklagte habe den Unfall verschuldet. Er habe den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt. Zudem habe er ihn auch nicht so ausgeführt, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit sei wegen dieses groben Verschuldens nicht zu berücksichtigen.

Mit ihrer Berufung haben die Beklagten geltend gemacht, das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit habe die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs so erhöht, dass eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 25 Prozent gerechtfertigt sei.

Dieser Argumentation hat sich das OLG nicht angeschlossen und die Berufung zurückgewiesen. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründe im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers, so der Senat. Dies folge aus der gebotenen Haftungsabwägung. Den Beklagten treffe ein erhebliches Verschulden. Aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr zu beobachten habe er sein Fahrzeug auf die linke Fahrspur herübergezogen. Demgegenüber sei nicht bewiesen, dass der Sohn des Klägers einen mitverursachenden Verkehrsverstoß begangen habe. Er habe nicht mit einem plötzlichen Spurwechsel des Beklagten rechnen müssen, weil die Autobahn vor dessen Fahrzeug frei war. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung sei auf dem Streckenabschnitt der BAB nicht angeordnet. Die Geschwindigkeit von 150 km/h sei mit den Straßen- und Sichtverhältnissen vereinbar gewesen.

Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs falle aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beklagten im Abwägungsverhältnis nicht mehr ins Gewicht. Aus der maßvollen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20 km/h habe sich keine Gefahrensituation für den vorausfahrenden Beklagten ergeben. Im Unfall habe sich die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit für einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer häufig verbundene Gefahr, dass die Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs unterschätzt werde, nicht verwirklicht. Der Beklagte habe aus Unachtsamkeit und ohne den rückwärtigen Verkehr überhaupt zu beobachten einen ungewollten Fahrstreifenwechsel ausgeführt. In diesem Fall habe das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit für den Beklagten nicht gefahrerhöhend gewirkt. Davon habe auch der Sohn des Klägers ausgehen dürfen. Er habe aufgrund der freien Autobahn darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlasse.

Quelle: OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.12.2017 und 8.2.2018, 7 U 39/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Beim OLG Bamberg stand eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor vom Typ „ES3.0“ auf dem Prüfstand. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat dabei darauf gepocht, dass die Bedienungsanleitung strikt eingehalten wird.

Das OLG bestätigt: Von einem im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnis kann – auch bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ „ES3.0“ – grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn die in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers enthaltenen Vorgaben eingehalten wurden.

Von dieser Bedienungsanleitung wird bei „ES3.0“ relevant abgewichen, wenn die gerätespezifische Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungeeichte Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Fotoeinrichtungen erfolgt. Ergebnis: Es darf nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden.

Folge ist, dass das Amtsgericht individuell überprüfen muss, ob richtig gemessen wurde, wenn es bei einem Verstoß gegen die Bedienungsanleitung die Verurteilung dennoch auf das belastete Messergebnis stützen will. Das ist i. d. R. nicht möglich, ohne dass ein Sachverständiger für Messtechnik mitwirkt.

Quelle: OLG Bamberg, Urteil vom 15.12.2017, 2 Ss OWi 1703/171

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Endet die Reparatur zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte beruflich abwesend ist, ist das dem Risikobereich des Schädigers zuzuordnen. Deshalb sind auch nach Reparaturende entstehende Mietwagenkosten vom Schädiger zu erstatten.

So entschied es das Amtsgericht Andernach. In dem Fall hatte der Unfallgeschädigte das Fahrzeug erst drei Tage nach Reparaturende abgeholt. Er hatte aus beruflichen Gründen in erheblicher Entfernung zu tun. Der Versicherer meinte, er müsse die Mietwagenkosten nur bis zum Tag des Reparaturendes erstatten. Das fertige Fahrzeug nicht sofort abzuholen, sei ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Das Gericht hielt es jedoch für unzumutbar, dass der Geschädigte seinen externen Aufenthalt unterbricht. Hätte er es getan, um den Mietwagen abzugeben und sein Fahrzeug zu übernehmen, wären dadurch auch Kosten entstanden, die der Versicherer zu erstatten hätte.

Quelle: Amtsgericht Andernach, Urteil vom 22.12.2017, 62 C 590/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel gilt nicht für einen Radweg, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, können beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 68-jährigen Fußgängerin entschieden. Die Frau war in einem Kreuzungsbereich unterwegs und hatte die Straße bei Grünlicht der Fußgängerampel überquert. Den hinter der Straßenfurt gelegenen Gehweg quert ein Radweg. Er ist durch eine farblich abgehobene Pflasterung als solcher erkennbar. Beim Überqueren dieses Radwegs stieß die Frau mit einem Radfahrer zusammen. Sie stürzte und zog sich – so ihre Darstellung – mehrere Knochenbrüche und einen Bänderriss zu. Hierfür verlangt sie Schadenersatz.

Das Landgericht hat den Radfahrer verurteilt, Schadenersatz und Schmerzensgeld in einer noch festzulegenden Höhe zu zahlen. Dabei hat es gemeint, dass der Radfahrer als Rechtsabbieger zu behandeln sei. Er war dem an dieser Stelle nach rechts abbiegenden Radweg gefolgt. Daher hätte er den Vorrang der die Kreuzung bei Grünlicht überquerenden Fußgängerin beachten müssen. Zudem sei der Radfahrer zu schnell gewesen. Daher müsse er für den Schaden allein aufkommen.

Auf die Berufung des Radfahrers hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Danach hafte der Radfahrer nur zu 50 Prozent. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte er Vorfahrt gegenüber der Fußgängerin gehabt. Er habe den an dem Kreuzungsbereich vorbeigeführten Radweg genutzt, für den die Lichtzeichenanlage nicht gelte. Diese solle den Fußgängern eine sichere Überquerung der Straße ermöglichen. Beabsichtige ein Fußgänger – im Anschluss an das Überqueren der Fahrbahn und nach dem Erreichen des Gehwegs – auch den dort verlaufenden Radweg zu überqueren, sei dies eine neue, durch die Lichtzeichenanlage nicht geregelte Verkehrssituation. Zudem verlaufe der Radweg in einer Rechtskurve. Folge ihm der Radfahrer, biege er – im Rechtssinne– nicht nach rechts an der Kreuzung ab. Vielmehr folge er einem Verlauf des Radwegs, der mit dem Straßenverlauf bei einer abknickenden Vorfahrt vergleichbar sei. Auch bei dieser liege kein Abbiegen im Sinne der Straßenverkehrsordnung vor, weil die bevorrechtigte Fahrbahn nicht seitlich verlassen werde.

Der Radfahrer habe den Unfall allerdings mitverschuldet. Er habe den Radweg mit nicht angepasster, überhöhter Geschwindigkeit befahren. Das ergebe sich bereits aus seiner eigenen Unfallschilderung. Danach habe ihm die Kurve eine freie Sicht auf den dahinterliegenden Bereich mit der Lichtzeichenanlage und dem Fußgängerüberweg versperrt. Als er die Fußgängerin wahrgenommen habe, habe er den Unfall trotz seiner sofortigen Bremsung nicht mehr verhindern können.

Die Fußgängerin trage ebenfalls ein Mitverschulden. Beim Überqueren des Radwegs habe sie den Vorrang des Radverkehrs nicht ausreichend beachtet. Das ergebe sich bereits aus dem Unfallort auf dem Radweg. Die Frau müsse sich zudem vorhalten lassen, nicht ausreichend auf Radfahrer geachtet zu haben. Den Verschuldensbeitrag beider Parteien bemisst das OLG mit jeweils 50 Prozent. Auf der Grundlage dieser Haftungsquote muss das Landgericht die Schadenshöhe nun weiter aufklären.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 19.1.2018, 26 U 53/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Geschädigter, der durch eine unfallbedingte Verletzung in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist (HWS-Distorsion und Thoraxprellung), darf dennoch einen Mietwagen nehmen. Denn er war fahrtüchtig, entschied das Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz.|

Immer wieder kommt der Einwand, der Geschädigte sei verletzt. Deshalb dürfe er keinen Mietwagen nehmen. Die Dokumente über die Verletzung liegen dem Versicherer in solchen Fällen wegen der Schmerzensgeldforderung zwangsläufig vor. Doch auch das Amtsgericht Torgau sieht, dass eine schmerzensgeldpflichtige Verletzung nicht zwangsläufig die Fahruntüchtigkeit nach sich zieht. Und wer selbst verletzungsbedingt nicht fahren kann oder darf, kann sich nur dann fahren lassen, wenn er einen Mietwagen hat.

Quelle: Amtsgericht Torgau Zweigstelle Oschatz, Urteil vom 28.12.2017, 2 C 342/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Weder ein Fahrzeugalter von mehr als zehn Jahren noch eine Laufleistung eines Pkw von 366.000 km bei fünfzehn Jahren Fahrzeugalter rechtfertigen es, dass das beschädigte Fahrzeug im Hinblick auf die Mietwagenklasseneinstufung um eine Gruppe herabgesetzt wird.|

So sieht es das Amtsgericht Zwickau in zwei Urteilen. Das Gericht begründet das damit, dass dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen darf, kein ähnlich altes oder ähnlich viel gefahrenes Fahrzeug anmieten zu können.

Quelle: Amtsgericht Zwickau, Urteil vom 13.1.2016, 22 C 1255/15; AG Zwickau, Urteil vom 23.1.2018, 4 C 1035-17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer sich nach dem Genuss von Alkohol zu schnell wieder ans Steuer setzt, riskiert seinen Führerschein.

Auf diese eigentlich bekannte Tatsache musste erneut das Amtsgericht München hinweisen. Betroffen war ein 22-jähriger Mann. Er war abends gegen 20.30 Uhr von der Polizei kontrolliert worden. Der Mann war mit seinem Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Dabei konnte er sich nicht auf dem mittleren Fahrstreifen halten. Bei der Kontrolle musste er sich immer mit der Hand an seinem Fahrzeug abstützen. Die Untersuchung der um 21.15 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,96 Promille.

Der Mann war zuvor bereits zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Er räumte in der Hauptverhandlung ein, dass er mittags ein bis zwei Bier und dann auf dem Oktoberfest eine Maß Bier getrunken habe. Da er nach 14 Uhr keinen Alkohol mehr konsumiert hätte, habe er sich fahrtauglich gefühlt.

Die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten schilderten die genannten Auffälligkeiten im Fahrverhalten und bei der anschließenden Kontrolle. Die Rechtsmedizinerin führte aus, dass bei angegebenem Trinkende um 14.00 Uhr eine Rückrechnung der Alkoholisierung auf 1,03 Promille zur Tatzeit möglich sei. Die angegebene Trinkmenge könnte zutreffend sein. Dass der Angeklagte die Fahrspur nicht habe halten können, sei Zeichen einer alkoholbedingten Einschränkung der Aufmerksamkeit. Ferner sei unter Alkoholeinfluss das Risikoverhalten um ein Neunfaches erhöht. Dies zeige sich in Form von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Zudem habe er wohl wegen der Standunsicherheit Kontakt zu seinem Fahrzeug gesucht.

Der zuständige Strafrichter schloss sich den Ausführungen der Rechtsmedizinerin an. Er verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern. Außerdem entzog er ihm die Fahrerlaubnis und bestimmte die Sperrfrist für die Neuerteilung auf sechs Monate. Die gemessene BAK liege zwar „…geringfügig unter dem Grenzwert zur absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Dass der Angeklagte alkoholbedingt nicht in der Lage war, dass Fahrzeug sicher im Verkehr zu steuern (relative Fahruntüchtigkeit) ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Auch wenn der Angeklagte, wie dem verlesenen Fahreignungsregister zu entnehmen ist, es mit der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit nicht genau nimmt, so beruht dies vorliegend zumindest auch auf einer alkoholbedingten Enthemmung. Diese Umstände, kombiniert mit den von den Polizeibeamten geschilderten motorischen Ausfallerscheinungen, den Aufmerksamkeitsdefiziten und der optischen Fehlorientierung, belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass die erforderliche verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit des Angeklagten nicht mehr gegeben war.“

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 10.1.2018, 912 Cs 436 Js 193403/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl