Auto UnfallSchleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein. Der Fahrzeugeigentümer kann dann keinen Schadenersatz beanspruchen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Fahrzeugeigentümers entschieden. Dessen Ehefrau war mit dem Pkw auf einer Straße unterwegs, an der ein Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durchführte. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz. Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn. Dabei wurde sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite beschädigt. Der Schaden betrug ca. 680 EUR. Er hat gemeint, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien. Das Land müsse ihm daher den entstandenen Schaden ersetzen.

Die Klage blieb erfolglos. Die Richter am OLG sahen keine Schadenersatzpflicht des beklagten Landes. Wenn sich das Unfallgeschehen so ereignet habe, wie vom Kläger beschrieben, dann sei es ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetz gewesen. Dann hafte das Land nicht.

Bei Mäharbeiten an einer Straße müssten zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führten. Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügten, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich sei, fordere die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen seien.

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das beklagte Land die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät durchführen dürfen, ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Von dem Mähgerät selbst sei nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Das Mähgerät habe über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstands aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziere. Zudem habe der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt. Die zu mähende Fläche habe auch keine Besonderheiten aufgewiesen, durch welche das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden sei. Bei dieser Sachlage seien dem beklagten Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten gewesen (Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 3.7.2015, 11 U 169/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D car financingWer absichtlich gegen einen ordnungswidrig geparkten Pkw tritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden, ohne dass sich der Pkw-Fahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall eines Autofahrers, der seinen 3er-BMW vor einer Bank auf dem Gehweg geparkt hatte. Er wollte dort Geld abheben. Ein 64-jähriger Zeitungsausträger ärgerte sich über dieses Verhalten. Er trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Pkw. Der Eigentümer meint, dass der Zeitungsausträger außerdem mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertüre gestoßen ist. Dadurch ist ein Schaden am Pkw in Höhe von 986,78 EUR entstanden. Der Zeitungsausträger weigerte sich, den Schaden zu begleichen. Er fühlte sich durch den Pkw-Fahrer genötigt, da dieser ihm den Weg abgeschnitten habe. Es sei die enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters, so der Zeitungsausträger. Der Pkw-Fahrer erhob Klage.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht gab ihm recht. Der Zeitungsausträger muss den Schaden ersetzen. Er habe selbst eingeräumt, gegen den Pkw getreten zu haben. Er habe gegenüber der Polizei die Beschädigungen eingeräumt. Der Pkw-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den Pkw-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden (Quelle Amtsgericht München, Urteil vom 18.5.2015, 122 C 2495/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

3D car financingDer Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt zügig arbeitet. Er muss sich nicht vor der Auftragserteilung erkundigen, ob die Werkstatt den Schaden in der vom Gutachter prognostizierten Zeit beheben kann.

So urteilte das Amtsgericht Nürtingen. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Das nicht mehr fahrbereite Unfallfahrzeug wurde zur Reparaturwerkstatt abgeschleppt, bei der die Geschädigte langjährige Kundin ist. Mit der Reparatur wurde unmittelbar nach Eingang des Gutachtens begonnen. Dabei war die Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet sich bei dem Reparaturbetrieb zu erkundigen, ob die veranschlagte Reparaturdauer eingehalten werden kann … Vielmehr darf der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Werkstatt sich bemüht, das beschädigte Fahrzeug zeitnah zu reparieren. Die Ursachen für die lange Reparaturdauer sind nach Vernehmung der Zeugin in den Lieferproblemen eines Heckblechs, den Faschingstagen sowie Kapazitätsproblemen der Werkstatt zu finden.“ Quelle AG Nürtingen, Urteil vom 17.8.2015, 17 C 2190/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

TachoDas Gericht muss bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein vorsätzliches Handeln des Fahrers auch dann nachvollziehbar darlegen, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Fall eines Autofahrers hin. Dieser war in erster Instanz wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Das OLG hat die Entscheidung abgeändert. Es hat den Betroffenen nur wegen eines fahrlässigen Verstoßes schuldig gesprochen und die Geldbuße reduziert.

Das Amtsgericht habe die Annahme des Tatvorsatzes allein mit der Einlassung des Betroffenen begründet, „die Strecke, an der gemessen wurde, häufig zu befahren“ und die Geschwindigkeitsbegrenzung zu kennen, weshalb er „auf seine Geschwindigkeit geachtet“ und sein Fahrzeug habe „ausrollen“ bzw. „auslaufen lassen“. Es habe sich damit nicht in der gebotenen Weise mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden Vorsatzelementen auseinandergesetzt. Denn den Feststellungen des Amtsgerichts sei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände oder Indizien der Betroffene die ihm angelastete Überschreitung der ihm zwar bekannten Geschwindigkeitsbeschränkung auch tatsächlich positiv erkannt bzw. sich über sie „bewusst hinweggesetzt“ oder die Überschreitung auch nur billigend in Kauf genommen haben muss. Unabhängig vom Fehlen sich aufdrängender, weil regelmäßig unmittelbar beweiserheblicher oder doch wenigstens im Einzelfall indiziell aussagekräftiger Feststellungen, etwa zur konkreten Fahrbahnbeschaffenheit und zum Streckenverlauf sowie zur konkreten Beschilderung einschließlich einer etwaigen räumlichen Staffelung der Beschränkung oder weiterer besonderer Hinweisschilder (z.B. auf Gefahrenlagen), ist für den Senat damit nicht nachvollziehbar, weshalb das Amtsgericht allein aufgrund der vorgenannten Äußerungen des Betroffenen zu der Überzeugung gelangt ist, wonach „aufgrund dieser Umstände […] ausgeschlossen“ sei, „dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf mangelnder Sorgfalt oder einem Versehen beruht“. Die Verurteilung wegen Vorsatzes sei daher aufzuheben (OLG Bamberg, Urteil vom 24.3.15, 3 Ss OWi 294/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

KFZ KostenIst der Originallack des Fahrzeugs durch Alterungseinflüsse bereits etwas matter, sind die Kosten für das Beipolieren und damit für den optischen Übergang von der reparaturlackierten Stelle zu den angrenzenden Bereichen erstattungspflichtig.

 Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Tübingen. Es machte deutlich, dass der Geschädigte Anspruch darauf habe, dass die Reparaturstelle nach der Reparatur nicht auffällt. Wenn Glanzunterschiede deutlich sichtbar seien, dann müssten sie zur Täuschung des Auges beseitigt werden. Geschehe diese durch Polierarbeiten, seien die Kosten dafür ein Teil des Schadens (AG Tübingen, Urteil vom 28.11.2014, 3 C 911/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Platten / IdeeVerletzt sich ein mit 2,49 Promille alkoholisierter, verkehrsuntüchtiger Fußgänger, indem er beim Versuch sich abzustützen, zwischen die Hinterachsen eines Sattelaufliegers gerät, kann das Verschulden des Fußgängers die Betriebsgefahr des Lastzugs vollständig zurücktreten lassen und Schadenersatzansprüche des Fußgängers ausschließen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen im Ergebnis bestätigt. Der 48 Jahre alte Kläger geriet, mit 2,49 Promille alkoholisiert, als Fußgänger auf dem Parkplatz eines Lebensmittelsupermarkts zwischen die Achsen eines Sattelaufliegers. Dabei erlitt er schwerste Verletzungen. Der Lastzug hatte sich kurz zuvor langsam in Bewegung gesetzt. Aufgrund des Unfallgeschehens hat der Kläger von dem Fahrer und der Kfz-Versicherung Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 20.000 EUR verlangt.

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Den Unfall habe er, so die Richter, im weitaus überwiegenden Maße selbst verschuldet. Demgegenüber sei ein Verschulden des Fahrers nicht festzustellen. Ihm sei nicht anzulasten, dass er auf das Auftauchen des Klägers zu spät oder falsch reagiert habe und der Unfall durch eine ihm zumutbare Reaktion zu verhindern gewesen wäre. Während sich der Kläger dem Sattelauflieger genähert habe, sei er für den Fahrer nicht als hilfsbedürftige Person zu erkennen gewesen. Demgegenüber habe der Kläger gegen das für ihn auch als Fußgänger im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Er sei sehenden Auges mit nicht geringer Geschwindigkeit seitlich auf den hinteren Bereich des sich langsam vorwärts bewegenden Sattelzugs zugelaufen. Anschließend habe er sich mit beiden Händen so auf den Aufbau abgestützt, dass er zwischen die Hinterachsen des anfahrenden Aufliegers gestürzt sei. Das in höchstem Maße eigengefährdende und verkehrswidrige Verhalten des Klägers lasse sich nur mit seiner Alkoholisierung erklären. Angesichts der übersichtlichen Örtlichkeit und des schnell zu registrierenden Anfahrvorgangs des Lastzugs seien andere Ursachen ausgeschlossen. Hinter den groben Verkehrsverstoß des Klägers trete die Betriebsgefahr des Lastzugs vollständig zurück (OLG Hamm, Urteil vom 17.4.2015, 9 U 34/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsWenn ein Unternehmer einen Unfall mit seinem Privatfahrzeug hat, hat er Anspruch auf die Bruttobeträge.

Das ist eine Selbstverständlichkeit, muss aber immer wieder von den Gerichten, wie jüngst vom Amtsgericht Schwarzenbek bestätigt werden.

Hinweis Zur Ehrenrettung der Versicherer sei eingeräumt, dass der Fehler oft schon bei der Schadenmeldung beginnt. Wer beim Vorsteuerabzug „ja“ ankreuzt, wird Mühe haben, das mit Hinweis darauf, dass das Privatfahrzeug betroffen ist, wieder zu korrigieren. Da ist also ausreichende Sorgfalt anzuraten, besser noch anwaltliche Hilfe (Amtsgericht Schwarzenbek, Urteil vom 4.5.2015, 2 C 403/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Autounfall 25Wenn der Sachverständige in seinem Schadengutachten die Beilackierung zur Vermeidung von Farbunterschieden als notwendig kalkuliert hat, gehören die Kosten dafür zum – auch fiktiv abgerechneten – Schadenersatz.

Das hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt klargestellt. Das Gericht folgte dabei den technischen Erläuterungen des Sachverständigen. Letztlich kommt es darauf aber jedenfalls bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur gar nicht an, weil der Geschädigte den Auftrag „reparieren, wie im Gutachten vorgesehen“ geben darf (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 1.7.2015, 4 C 1052/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Steigende KostenWenn unfallbedingte Verschmutzungen zu beseitigen sind, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten dafür erstatten.

 

So entschied es das Landgericht (LG) Lüneburg. Das LG wörtlich: „Die Reinigungskosten in Höhe von 25 EUR sind zu erstatten. Diese wurden von der Firma W. in Rechnung gestellt. Es ist nachvollziehbar, dass die Reparatur zu nicht zu vermeidenden Verschmutzungen führt, die am Schluss auch zu beseitigen sind.“

 

Quelle LG Lüneburg, Urteil vom 7.4.2015, 9 S 104/14

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsWird ein unfallbeschädigtes, aber fahrfähiges und verkehrssicheres, also noch benutzbares Fahrzeug zur Reparatur gegeben und beginnt die Werkstatt erst mit einem Tag Verzögerung mit der Reparatur, geht das zulasten des Schädigers, wenn der Geschädigte darauf keinen Einfluss mehr hat.

Das hat das Amtsgericht Duisburg im Fall eines Geschädigten entschieden. Der hatte das fahrfähige Fahrzeug in der Werkstatt abgegeben, weil der Gutachter dorthin kam. Die Reparatur begann aber erst mit einem Tag Verzögerung. Das fand das Gericht unbedenklich, weil das ein typischer Fall des Werkstattrisikos sei. Auch sei es vermutlich am Ende teurer, die Mietwagenleihe zu unterbrechen. Dann gelte nämlich der degressive Dreitage-Tarif nicht. Insgesamt betrug der Ausfall mit dem „verlorenen“ Tag vier Tage. Hätte der Geschädigte das Fahrzeug für den Leerlauftag wieder abgeholt, wären ein plus zwei Tage Mietwagen angefallen (Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 17.4.2015, 79 C 4395/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl