Nach dem Unfall - after the accidentStößt eine Radfahrerin, die den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zulasten des Radfahrers und 1/3 zulasten der Radfahrerin gerechtfertigt sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 59-jährigen Radfahrerin entschieden, die auf dem Fahrradweg entgegen der Fahrtrichtung unterwegs war. Der seinerzeit 14 Jahre alte Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus einem verkehrsberuhigten Bereich, um nach rechts auf den Radweg der Hauptstraße abzubiegen. Im Einmündungsbereich beider Straßen stießen die Fahrräder zusammen. Die Klägerin stürzte und zog sich einen Bruch des Schienbein- und des Wadenbeinkopfes zu. Vom Beklagten hat sie 100-prozentigen Schadenersatz verlangt und gemeint, er habe den Unfall allein verschuldet. Mit Radfahrern auf der bevorrechtigten Hauptstraße, die den Radweg in falscher Richtung befahren würden, habe er rechnen müssen.

Das sahen die Richter am OLG nicht ganz so. Sie sahen ein Mitverschulden der Klägerin und verteilten die Haftungsquote mit 2/3 zu ihren Gunsten und 1/3 zu ihren Lasten. Der Jugendliche habe, so das OLG, den Unfall zwar überwiegend verschuldet. Er habe gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Er hätte vom verkehrsberuhigten Bereich nur so auf die Hauptstraße einbiegen dürfen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dem habe er nicht genügt, weil er die Klägerin durch sein unachtsames Einbiegen zu Fall gebracht habe. Die Klägerin treffe allerdings ein Mitverschulden, weil sie den Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt und so ebenfalls gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Mitverschuldensbeiträge wiege der Verkehrsverstoß des Jugendlichen schwerer als der der Klägerin. Ihm gegenüber hätte der gesamte fließende Verkehr der Hauptstraße Vorrang, auch ein den Radweg in verkehrter Richtung benutzender Radfahrer. Das Mitverschulden der Klägerin trete allerdings nicht vollständig hinter das Verschulden des Jugendlichen zurück. Die Klägerin habe die Gefahrensituation voraussehen können, nachdem sie den Radweg vorsätzlich in der für sie nicht freigegebenen Fahrrichtung befahren habe. Ausgehend hiervon habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachtet werde. Sie habe sich vielmehr auch auf dessen Missachtung einstellen müssen, zumal der Einmündungsbereich wegen Bewuchses nur schlecht einsehbar gewesen sei. Deswegen habe sie eine Fahrweise wählen müssen, bei der sie einem für sie von links kommenden Fahrzeug hätte ausweichen können. Es sei daher angemessen, ihr Mitverschulden mit 1/3 zu berücksichtigen (OLG Hamm, 26 U 60/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Paragraph Letter 2Der Fahrer eines Lkw braucht vor Fahrtantritt die Bremsscheiben keiner Sichtkontrolle zu unterziehen, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderer Anlass dafür besteht.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Lkw-Fahrers, den das Amtsgericht u.a. wegen eines „fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift über Bremsen“ zu einer Geldbuße von 180 EUR verurteilt hatte.

Das OLG hat die Entscheidung aufgehoben. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass der Fahrzeugführer nach der Straßenverkehrsordnung für die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich sei. Davon müsse er sich jeweils vor Fahrtantritt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren überzeugen. Insoweit sei der Führer eines Lkw nach Auffassung des OLG vor Antritt der Fahrt zwar grundsätzlich verpflichtet, die Bremsanlage durch Bremsproben zu überprüfen. Habe er jedoch eine derartige Bremsprobe vor der Fahrt durchgeführt, so überspanne nach Ansicht des OLG die Annahme einer darüber hinausgehenden Verpflichtung, jeweils vor Fahrtantritt die Bremsscheiben des Lastzugs durch die Löcher in den Felgen einer Sichtkontrolle auf Risse zu unterziehen, die Sorgfaltsanforderungen. Diese Verpflichtung treffe ihn nur, wenn er im konkreten Fall einen besonderen Anlass zu einer Sichtkontrolle der Bremsscheiben gehabt hätte. Nur dann könne ihm auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden (OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 11/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Garagentor - Parken verbotenAus einem an einer Elektroladestation aufgestellten Parkplatzschild und dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ergibt sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Das Parkverbot ist zu beachten, auch wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden, der seinen VW Golf mit Verbrennungsmotor auf einem Parkstreifen geparkt hatte. Dabei hatte er einen Abstellplatz benutzt, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden war. Dort stand ein Parkplatzschild mit dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“. Die gegen ihn wegen Parkverstoßes verhängte Geldbuße von 10 EUR zahlte der Autofahrer nicht. Er war der Ansicht, die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.

Vor dem Amtsgericht Essen hatte er mit der Argumentation Erfolg. Das OLG hob die Entscheidung jedoch auf und verurteilte ihn wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 10 EUR. Die Richter neigten zwar zu der Auffassung, dass das geltende Straßenverkehrsrecht keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung bzw. die Einrichtung sog. Elektroladeplätze im öffentlichen Verkehrsraum bereithalte. Sie konnten diese Frage im vorliegenden Fall aber offenlassen. Nach ihrer Ansicht habe der Autofahrer die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet sei. Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Auch wenn eine gesetzliche Grundlage fehle, sei diese in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden sei. Sähe man das anders, würde es auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überließe, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar halte (OLG Hamm, 5 RBs 13/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsReinigt der Reparaturbetrieb die zu lackierenden Flächen vor der Lackierung, um den Farbton zu bestimmen und hinterher, um „Farbstaub“ zu entfernen, sind die dafür entstandenen Kosten bei Haftpflichtschäden erstattungsfähig.

So urteilte das Amtsgericht Geldern in einem Fall, in dem der Versicherer bei der Unfallregulierung 46,41 EUR nicht erstatten wollte. Er berief sich unter anderem darauf, dass die Lackierung von der Werkstatt fremdvergeben wurde. Und er bestritt, dass die Reinigung notwendig war. Auf alles das kommt es nicht an, urteilte das Gericht. Denn der Ersatzanspruch des Geschädigten erstrecke sich sogar auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind. Also komme es auf die objektive Notwendigkeit nicht an (AG Geldern, 4 C 119/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Autounfall ÄrgerAuch ein zwölf Jahre altes und bisher unfallfreies Fahrzeug verliert durch einen reparierten Unfallschaden an Wert. Der Sachverständige darf daher in seinem Gutachten eine Wertminderung ansetzen.

So entschied es das Amtsgericht Rostock. Es ging um einen gepflegten zwölf Jahre alten Pkw mit einer ungewöhnlich niedrigen Laufleistung von 46.040 km und einem Wiederbeschaffungswert von 2.900 EUR. Bei Reparaturkosten von etwa 1.660 EUR hat der Sachverständige die Wertminderung auf 150 EUR geschätzt. Dem ist das Gericht gefolgt (AG Rostock, 55 C 22/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Ist ein Fahrzeug auch scheckheftgepflegt, wenn vorgeschriebene Intervalle (alle zwei Jahre) wie zum Beispiel Öl- oder Bremsflüssigkeitswechsel um zirka zwei bis drei Jahre überzogen wurden, wenn seit dem letzten Kundendienst, der vor rund fünf Jahren erfolgte, gerade einmal zirka 8.000 km gefahren wurden? Unsere Antwort auf diese Frage eines Mandanten lautet „Nein“.

Antwort: Mit der Angabe „scheckheftgepflegt“ erklärt der Verkäufer (auch ein Kfz-Händler), dass die vorgeschriebenen Inspektions- und Wartungstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. „Im Wesentlichen“ heißt so viel wie „im Großen und Ganzen“, also nicht lückenlose Durchführung aller Termine zur vorgeschriebenen Zeit bzw. zum vorgesehenen km-Stand. Andererseits ist auch klar: Größere Wartungsschlampereien sind mit „scheckheftgepflegt“ nicht vereinbar.

Bezogen auf die Eingangsfrage bedeutet das: Sind die vorgeschriebenen Intervalle ausschließlich nach Zeitabständen fällig, also unabhängig von den inzwischen gefahrenen km (Beispiel: Ölwechsel alle zwei Jahre), dann ist eine Überziehung um zwei bis drei Jahre mit der Zusage „scheckheftgepflegt“ nicht mehr zu vereinbaren, die Zusage ist also falsch. Das Argument „nur zirka 8.000 km gefahren“ sticht nicht, wenn der Hersteller ausschließlich auf den Zeitfaktor abgestellt hat. Ob das sachlich gerechtfertigt ist oder nicht, ist an dieser Stelle kein Thema. Entscheidend ist die Herstellervorgabe.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nach dem Unfall - after the accidentErleidet ein Fahrradfahrer bei einem fremdverschuldeten Unfall schwere Kopfverletzungen, weil er keinen Helm getragen hat, muss er sich kein Mitverschulden anrechnen lassen.

Diese wichtige Aussage traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Radfahrerin, die ohne Fahrradhelm unterwegs war. Als sie auf einer innerstädtischen Straße an einem Pkw vorbeifuhr, öffnete die Fahrerin unmittelbar vor ihr von innen die Fahrertür. Die Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen, fuhr gegen die Fahrertür und stürzte zu Boden. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Radfahrerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat ihr ein Mitverschulden von 20 Prozent angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe entgegen der Auffassung des OLG nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar könne einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein. Das sei der Fall, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein habe es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Hinweis: Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden. Die Entscheidung gilt als nicht für Rennradfahrer (BGH, VI ZR 281/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Cube 5Ab dem 1. Juni 2014 gilt in Österreich ein generelles Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen auf dem jeweils ganz linken Fahrstreifen von drei- oder vierspurigen Autobahnen.

Der österreichische Autobahnbetreiber ASFINAG erwartet sich von dem neuen Gesetz mehr Verkehrssicherheit. Denn auf der dritten und vierten Spur von Autobahnen ist zuletzt die Zahl der Unfälle mit Beteiligung des Schwerverkehrs stark angestiegen. Auf zweispurigen Autobahnen und Schnellstraßen gibt es keine gesetzlichen Änderungen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

auto_paragraphenzeichen_01Kauft der Geschädigte nach einem Unfallschaden einen Neuwagen und setzt sich dessen Preis aus dem Kaufpreis zuzüglich Überführungskosten zusammen, ist im Haftpflichtfall auch die auf die Überführung entfallende Mehrwertsteuer zu erstatten.

So entschied es das Landgericht (LG) Duisburg im Fall eines Unfallgeschädigten, der sein Fahrzeug unrepariert verkaufte. Er rechnete also im ersten Arbeitsgang die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert (WBW) fiktiv ab. Dann kaufte er ein Neufahrzeug. Anschließend verlangte er die aufgewendete Mehrwertsteuer bis zur Höhe der in den Reparaturkosten oder dem WBW enthaltenen Mehrwertsteuer nach.

Die Besonderheit in dem Fall war, dass der Geschädigte einen von vorneherein sehr preiswerten Ersatz gekauft hat, der als Tageszulassung abermals billiger war. Die Mehrwertsteuer aus dem puren Kaufpreis überstieg daher nicht die aus dem WBW. Die Überführungskosten sind im wirtschaftlichen Ergebnis aber ein Teil des Geldes, das für die Ersatzbeschaffung aufgewendet werden musste. Die darin enthaltene Mehrwertsteuer ist also ebenfalls zu erstatten (LG Duisburg, 12 S 153/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Accident with two carsWer in einem Parkhaus rückwärts einparkt, darf sich nicht allein auf seine Rückfahrkamera verlassen. Er muss sich die Örtlichkeiten vielmehr vorher selbst ansehen und nach Hindernissen schauen.

So entschied es das Amtsgericht Hannover im Fall eines Jaguarbesitzers. Dieser hatte die Eigentümergesellschaft eines Parkhauses auf Schadenersatz verklagt. Er hatte geltend gemacht, dass seine Ehefrau mit seinem Jaguar rückwärts in einen Parkplatz habe einparken wollen. Sie habe hierbei die gesamte Zeit auf das Bild der Rückfahrkamera geachtet. Darin sei kein Hindernis angezeigt geworden. Hierbei sei sie gegen eine Metallstange gefahren, die in den Parkraum geragt habe. Die Höhe der Rückfahrsensoren habe das Hindernis nicht erfassen können. Am Kofferraum des Jaguars sei ein Schaden von 2027,51 EUR entstanden. Dieser Betrag werde als Schadenersatz geltend gemacht.

Das Gericht hat festgestellt, dass durch das Parkhaus keine Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden. Die geltend gemachte Gefahrenquelle, ein mit Metallstreben befestigter Lüftungsschacht, wurde durch die Beklagte mit einem rot-weißen Klebeband hervorgehoben. Diese Kennzeichnung genüge, um auf die Gefahr hinzuweisen (Amtsgericht Hannover, 438 C 1632/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl