Telefonieren am Steuer ist eine Ordnungswidrigkeit. Aber kann auch belangt werden, wer nur auf dem Beifahrerplatz sitzt und telefoniert? Hierüber hatte das Amtsgericht (AG) Herne-Wanne im Fall eines Fahrlehrers zu entscheiden.

Das AG sprach den Fahrlehrer frei. Er sei nur ausnahmsweise Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften. Zwar gelte er nach dem Straßenverkehrsgesetz bei Ausbildungsfahrten als Führer des Kraftfahrzeugs. Aus dieser Vorschrift sei jedoch nicht zu folgern, dass er auch als Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Bußgeldvorschriften gelte. Ein Fahrlehrer sei vielmehr nur dann „Führer“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des StVG, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgehe. Benutze er während der Fahrt ein Mobiltelefon, komme nur in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Denn für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung komme es allein darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig führe (AG Herne-Wanne, 21 OWi 64 Js 891/11-264/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Grundsätzlich ist Benzin oder Diesel im Tank des zum Restwert zu verkaufenden Unfallfahrzeugs für den Geschädigten verloren. Kann er aber Angaben zur im Fahrzeug verbliebenen Menge machen, wird der Schaden geschätzt, und der gegnerische Haftpflichtversicherer muss dafür aufkommen.

So entschied das Amtsgericht (AG) Germersheim. Der Geschädigte hatte ganz kurz vor dem Unfall vollgetankt. Den Beleg darüber konnte er vorweisen. Getankt hatte er für knapp über 70 EUR. Das AG hat den Betrag des verbliebenen Treibstoffs auf 70 EUR geschätzt und diesen Betrag zugesprochen (AG Germersheim, 1 C 473/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Kind mit einer autistischen Störung kann die Erteilung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen zu Händen seiner Eltern außerhalb der „aG“-Regelung“ verlangen.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Aachen in einem entsprechenden Fall hin. Allerdings bestehe kein genereller Anspruch. Es müsse vielmehr jeweils im Einzelfall entschieden werden. So könne bei einem autistischen Kind mit einem erheblichen Transportbedarf ein atypischer Ausnahmefall vorliegen, der es im Wege der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null gebietet, ihm die beantragte Parkerleichterung in Gestalt des orangefarbenen Parkausweises zuzuerkennen (VG Aachen, 2 K 2270/10).


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist der Geschädigte selbst zum Ausgleich der Reparaturrechnung nicht in der Lage, darf er die Reparaturkostenübernahmebestätigung der gegnerischen Haftpflichtversicherung abwarten, bevor er den Reparaturauftrag erteilt. Der dadurch entstandene erweiterte Ausfallschaden geht zulasten des Versicherers des Schädigers.

Diese geschädigtenfreundliche Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Köln. Es entschied, dass der Versicherer die Mietwagenkosten für alle Tage voll erstatten müsse, wenn es durch dieses Zuwarten weitere sechs Tage dauere, bis das Fahrzeug repariert sei (AG Köln, 270 C 136/11).

Hinweis: Voraussetzung ist aber immer, dass der Versicherer gewarnt wird. Der Geschädigte muss ihm sofort mitteilen, dass er die Reparaturkosten nicht vorstrecken kann. So kann der Versicherer eine mögliche Erhöhung des Schadens vermeiden, indem er den Fall beschleunigt bearbeitet und seine Reparaturkostenübernahme umgehend erklärt.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Geschädigte, dessen Fahrzeug unmittelbar nach einem Unfall abgeschleppt werden muss, braucht nicht vor der Beauftragung des Abschleppunternehmers Preise zu vergleichen.

Das ist ihm nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Stade in dieser Situation unzumutbar. Auch wenn einige Versicherer eine zu hohe Abschlepprechnung reklamieren würden, komme es schadenrechtlich darauf nicht an. Entscheidend sei, ob der Geschädigte vorwerfbar einen zu teuren Abschleppunternehmer beauftragt habe, obwohl er bei zumutbarem Rechercheaufwand hätte erkennen können, dass auch ein preiswerterer erreichbar gewesen wäre. Allerdings sei eine umfangreichere Recherche i.d.R. unzumutbar, insbesondere eine detaillierte „Marktforschung“. Im Vordergrund stehe an dieser Stelle die möglichst schnelle Räumung der Unfallstelle (AG Stade, 61 C 946/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Das Vorliegen von vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit geschlossen werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und bewahrte den Beschuldigten vor einer härteren Bestrafung wegen Vorsatzes. Die Richter verwiesen darauf, dass von den Instanzgerichten immer wieder wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt verurteilt und der Vorsatz damit begründet werde, dass der Angeklagte eine hohe/sehr hohe BAK gehabt habe. So auch hier, wo beim Angeklagten eine BAK von 2,30 Promille festgestellt worden war. Das sei jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unzulässig. Es gebe nach wie vor keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken habe, seine Fahruntüchtigkeit kenne. Vielmehr müssten weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei komme es auch auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an. Zudem müsse sich der Tatrichter ggf. mit der Möglichkeit einer der vorsätzlichen Tatbegehung entgegenstehenden Herabsetzung der Erkenntnis- und Kritikfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Fahrtantritts auseinandersetzen. Die Frage sei hier, ob der Angeklagte ggf. so betrunken war, dass er seine Trunkenheit bzw. deren Grad nicht erkannt hat bzw. nicht mehr erkennen konnte (OLG Hamm, III-3 RVs 8/12).


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wer mit einem Mietwagen durch einen Teich fährt, muss für einen dadurch entstehenden Motorschaden aufkommen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Osnabrück. Geklagt hatte der Mietwagenanbieter Sixt gegen einen seiner Kunden. Dieser hatte sich einen BMW X 3 als Mietfahrzeug für ein langes Wochenende mit einer Haftungsfreistellung gemietet. Mit dem sportlichen Geländewagen durchquerte er einen Teich. Dabei saugte der Motor statt Luft Wasser an und es kam zu einem kapitalen Motorschaden. Das Fahrzeug blieb noch im Teich stehen und musste abgeschleppt werden Der Beklagte behauptete, dass es für ihn überraschend gewesen sei, dass der Motor ausging. Schließlich fahre BMW mit diesem Fahrzeug in Werbespots auch durch Wasser. Sixt hielt dagegen das Verhalten des Beklagten für grob fahrlässig. Er hätte abseits befestigter Straßen nicht fahren dürfen. Zudem habe er sich vorher nicht von der Gewässertiefe überzeugt.

Sixt hat mit der Teilklage zunächst nur den hälftigen Schaden geltend gemacht. Von dem Gesamtschaden in Höhe von 10.210 EUR zahlt der Beklagte nun aufgrund des Vergleichs 4.000 EUR. Diese verzichtet im Gegenzug auf die Erstattung des weiteren Schadens. Die Kosten des Gerichts und der Anwälte wurden gequotelt: 40 Prozent trägt die Fa. Sixt und 60 Prozent trägt der Beklagte. Wegen dieses Vergleichs muss der Richter kein Urteil mehr fällen (LG Osnabrück, 12 O 2221/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Am 28.2.12 hat Bundesverkehrsminister Ramsauer die Eckpunkte der vom Bundesverkehrsministerium geplanten Neuregelung des derzeit geltenden sog. Punktesystems vorgestellt. Wir geben Ihnen einen Überblick:

Vorgesehen ist ein sog. „Fahreignungsregister“ (FAER), das das Verkehrszentralregister und mit dem „Fahreignungs-Bewertungssystem“ das „Mehrfachtäter-Punktsystem“ ablösen soll. Der Bereich „Fahrerlaubnis auf Probe“ wird nicht verändert.

In diesem Fahreignungsregister sind drei Maßnahmen-Stufen, die auf einem auch vorgesehenen sog. Punkte-Tacho abgebildet werden, vorgesehen: Beim Punktestand von 0 bis 3 erfolgt eine Vormerkung des Fahrerlaubnisinhabers ohne weitere Maßnahme. Stufe 1: Wer 4 oder 5 Punkte erreicht, erhält eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Stufe 2: Beim Punktestand von 6 oder 7 soll eine Verwarnung und eine Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen. Stufe 3: Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die im Punktesystem bisher vorgesehenen sieben Kategorien sollen auf zwei reduziert werden. Unterschieden werden soll künftig nur noch zwischen „schweren“ und „besonders schweren“ Verstößen. Die „schweren“ Verstöße werden mit einem, die „besonders schweren“ mit zwei Punkten bewertet.

Die Ordnungswidrigkeiten, die bisher mit 1 bis 4 Punkten ohne Regelfahrverbot belegt waren, werden als „schwere“ Verstöße, Ordnungswidrigkeiten mit 3 oder 4 Punkten und einem Regelfahrverbot sowie die Straftaten werden als „besonders schwere“ Verstöße eingestuft.

Tilgungshemmung und Überliegefrist sollen entfallen. Jede Tat wird in Zukunft nach ihrer (eigenen) Tilgungsfrist verfallen. Vorgesehen sind für schwere Ordnungswidrigkeiten 2,5 Jahre, für besonders schwere Ordnungswidrigkeiten 5 Jahre und für Straftaten generell 10 Jahre.

Für die Fristberechnung im Fahreignungsregister und die Maßnahmen nach dem „Fahreignungs-Bewertungssystem“ wird nicht mehr der Tag des Verstoßes ausschlaggebend sein. Abgestellt werden soll auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.

Ein neuer Verstoß während der Tilgungsfristen wird in Zukunft nicht mehr dazu führen, dass eine alte Tat länger im System gespeichert bleibt.

Ausgeschlossen ist der derzeit mögliche Abbau von Punkten durch eine freiwillige Teilnahme an (Aufbau)Seminaren.

Zusammen mit der bei einem Punktestand von sechs oder sieben Punkten vorgesehenen Verwarnung wird ein Fahreignungsseminar angeordnet. Das Seminar muss innerhalb von drei Monaten absolviert werden.

Derzeit bestehende Eintragungen werden in das neue System überführt. Dabei sollen Schlechter- oder Besserstellungen vermieden werden. Das wird bei dem teilweise völlig anderen System nicht einfach sein/werden.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Eltern sollen gegenüber ihren Kindern nicht vorsichtiger sein müssen, als sie dies in ihren eigenen Angelegenheiten sind. Daher gilt zu ihren Gunsten ein Haftungsprivileg. Diese Haftungsprivilegierung der Eltern gegenüber ihren Kindern wirkt sich auch gegenüber Dritten aus.

Das zeigt ein Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg, in dem es um einen Unfall eines 6-jährigen Kindes ging. Dieses war mit seiner Mutter als Radfahrer unterwegs. An einer stark befahrenen Straße stiegen beide ab, um diese zu überqueren. Die Mutter meinte, die Straße überqueren zu können, und machte eine leichte Vorwärtsbewegung. Dann bemerkte sie jedoch ein heranfahrendes Auto und blieb stehen. Das Kind nahm die Bewegung der Mutter jedoch zum Anlass die Straße zu überqueren und wurde vom Auto erfasst. Dabei erlitt es schwere Verletzungen, insbesondere am Kopf. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Autofahrerin hat bislang 50.000 EUR bezahlt. Wegen dieses Vorfalls wollte die Kfz-Haftpflichtversicherung festgestellt wissen, dass die Mutter zu 50 Prozent für den Unfall verantwortlich ist. Die Versicherung meinte, die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Sohn verletzt. Sie hätte ihn an die Hand nehmen müssen, um Fehlreaktionen zu vermeiden. Auch wäre sie verpflichtet gewesen, einen 200 Meter entfernten Fußgängerüberweg mit Ampel zu benutzen. Zudem wäre für den Sohn ein Fahrradhelm erforderlich gewesen.

Das OLG wies die Klage der Versicherung jedoch ab. Die Richter sahen keine grob fahrlässige Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht. Aufgrund des sogenannten Haftungsprivilegs müssten Eltern gegenüber ihren Kindern nur so sorgfältig handeln, wie sie dies in ihren eigenen Angelegenheiten tun. Die Überquerung der Straße an der Unfallstelle sei grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Straße sei gut zu übersehen gewesen. Auch hätte sich der 6-jährige bis zum Unfall im Straßenverkehr als zuverlässiger und geübter Radfahrer gezeigt. Dass die Mutter sich bei der Einschätzung des Straßenverkehrs für den Bruchteil einer Sekunde geirrt und das Auto übersehen hatte, könne nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden. Die Mutter habe angegeben, in der konkreten Situation durch die Sonne geblendet gewesen zu sein. Dies sei durch die in der polizeilichen Ermittlungsakte beschriebenen Lichtverhältnisse bestätigt worden. Daher könne das Verhalten der Mutter höchstens als Augenblicksversagen, jedoch nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Auch der Einwand, dass das Kind keinen Helm trug, helfe der Versicherung nicht. Zum einen gebe es keine gesetzliche Vorschrift über das Tragen von Helmen als Radfahrer. Zum anderen sei der Junge in der konkreten Unfallsituation nicht als Radfahrer, sondern als Fußgänger unterwegs gewesen, da er sein Rad geschoben habe (OLG Bamberg, 5 U 149/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Geschädigte muss sich bei einem Unfall nicht in jedem Fall ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er keinen Sicherheitsgut angelegt hatte.

Das zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Geklagt hatte eine Frau, die nachts auf der Autobahn die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde bei dem Zusammenstoß schwer verletzt. Sie hat Schadenersatz unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Haftungsquote grundsätzlich abgesenkt. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angeschnallt war, hat es einen höheren Mitverursachungsanteil angenommen und insoweit eine Haftungsquote von nur 40 Prozent angeordnet. Mit der Revision wollte die Klägerin eine Haftung des Beklagten hinsichtlich sämtlicher Schäden mit einer einheitlichen Quote von 60 Prozent erreichen.

Die Revision hatte Erfolg. Der BGH wies darauf hin, dass nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein müssen. Ein Verstoß könne bei unfallbedingten Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Vorliegend würde der Beklagte aber nur für die Folgen des Zweitunfalls haften. Daher sei für die Frage der Mitverursachung durch die Klägerin allein von Bedeutung, ob zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestanden habe. Das sei nach Ansicht der Richter nicht der Fall gewesen. Sie begründen dies damit, dass der Zusammenstoß sich nicht „während der Fahrt“ des Pkw der Klägerin ereignet habe. Dessen Fahrt sei vielmehr dadurch beendet worden, dass der Pkw unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, sei die Klägerin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können. Nach der Straßenverkehrsordnung sei sie dazu sogar verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können. Ihr könne deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete. Die Haftungsquote sei daher zugunsten der Klägerin abzuändern (BGH, VI ZR 10/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl