Verkehrsrecht

Für die Berechnung der Höhe der nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Mietwagenkosten kann sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel herangezogen werden.

Diese Grundsatzentscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Autovermietung, die aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten verlangte. Diese berechnete sie zu einem Tagessatz von 100 EUR pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 EUR. Der Versicherer erstattete davon lediglich 1999,20 EUR. Das Amtsgericht hat der Autovermietung die Differenz zugesprochen. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten von der Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung des Versicherers hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und keinen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorzuziehen.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der BGH hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife – abweichen. Im Ergebnis hat der BGH das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht muss nun prüfen, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist (BGH, VI ZR 300/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verkehrsrecht

Ab sofort können kleinere Motorradkennzeichen bis zu einer Minimalgröße von 18 x 20 cm ausgegeben werden. Eine entsprechende Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist jüngst in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt auch für Motorrad-Saisonkennzeichen und Motorrad-Oldtimer. Dabei werden die kleinen Motorradkennzeichen als zusätzliche Option angeboten. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Kennzeichen in der bisherigen Größe zu verwenden.

Motorradfahrer können nun kleinere Kennzeichen anbringen, die das Fahrzeug nicht verunstalten. Durch die Verkleinerung der Schriftgröße bieten die neuen Kennzeichen zudem Platz für längere Erkennungsnummern, d.h. mehrstellige Zahlen-Buchstaben-Kombinationen nach dem Kürzel für den Zulassungsbezirk. So erweitern sich die Möglichkeiten für ein Wunschkennzeichen mit persönlichem Bezug. Vergleichbare Kennzeichen gibt es bereits in Österreich, Italien oder Frankreich (Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verkehrsrecht

Oft geben Fahrerlaubnisinhaber wegen einer drohenden Sperre die Fahrerlaubnis zurück, um sie dann später nach Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung zurückzuerlangen. Fraglich ist, ob so die im Verkehrszentralregister eingetragenen, aus dem für die Abgabe der Fahrerlaubnis ursächlichen Verkehrsverstoß herrührenden Punkte gelöscht werden.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das jetzt verneint. Die Regelung des Straßenverkehrsgesetzes, nach dem bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Der Gesetzgeber habe bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen. Es fehle somit an einer unbewussten Regelungslücke. Daher könne die Löschungsregelung auch nicht entsprechend angewendet werden. Es bedürfe auch keiner erweiternden Auslegung der Löschungsregelung aus Gründen der Gleichbehandlung. Die im Gesetz vorgesehene Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde sei sachlich gerechtfertigt (BVerwG, 3 C 1.10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verkehrsrecht

Eine Kfz-Werkstatt haftet nicht, wenn ein Kunde das Werkstattgelände mit seinem Pkw durch einen als solchen gekennzeichneten, überdachten „Prüfstand“ mit einer Grube zwischen den Fahrspuren verlässt und sich dabei einen Schaden am Boden seines Fahrzeugs einhandelt.

Das hat das Amtsgericht (AG) Gummersbach einem Werkstattkunden ins Stammbuch geschrieben, der den „Hinterausgang“ nutzen wollte, weil die reguläre Ausfahrt durch einen Pkw versperrt war. Es habe keine Verkehrssicherungspflicht des Werkstattinhabers bestanden, weil aufgrund der baulichen Gegebenheiten klar war, dass es sich um keine Ausfahrt handele (AG Gummersbach, 10 C 31/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines Blutalkoholgutachtens, das auf einer ohne vorherige richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe beruht, lässt sich nicht allein mit einem Verstoß gegen die sog. Dokumentationspflicht oder einem nicht vorhandenen nächtlichen richterlichen Eildienst begründen.

Das ist das zusammengefasste Ergebnis von zwei Verfassungsbeschwerden, über die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu entscheiden hatte. Beide Verfahren betrafen Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrten, in denen Blutentnahmen ohne richterliche Anordnungen erfolgt waren. In dem einen Verfahren war ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht geltend gemacht worden. In dem anderen war gerügt worden, dass kein richterlicher Eildienst eingerichtet gewesen sei. Beide Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Das BVerfG führt aus:

Zur fehlenden Dokumentation: Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gelte insbesondere, da diese Rechtsprechung die Möglichkeit offenlasse, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. Ebenso wenig sei es verfassungsrechtlich bedenklich, dass bei der Prüfung eines Beweisverwertungsverbots auf den die Anordnung der Blutentnahme vor Ort aussprechenden Polizeibeamten abgestellt worden sei.

Zum richterlichen Eildienst: Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei es auch, dass das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes kein Beweisverwertungsverbot begründe. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Notwendigkeit eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit betreffe den in Art. 13 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei der Wohnungsdurchsuchung. Sie könne nicht schematisch auf den einfachrechtlichen Richtervorbehalt bei der Blutentnahme nach der Strafprozessordnung übertragen werden, der nicht als rechtsstaatlicher Mindeststandard geboten sei. Selbst wenn das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes der Inanspruchnahme der Eilkompetenz entgegenstünde, folge daraus von Verfassungs wegen kein Beweisverwertungsverbot. Die Strafgerichte könnten darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten in einem solchen Fall den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen.

(BVerfG, 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10)

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Spontane Äußerungen eines Unfallbeteiligten an der Unfallstelle sind in einem möglichen späteren Unfallprozess grundsätzlich nicht als Schuldanerkenntnis zu werten.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarland in einem entsprechenden Fall. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung jedoch auch darauf hin, dass die Schilderungen und Darstellungen des Unfalls durch einen Beteiligten an der Unfallstelle bei Gericht im Rahmen einer freien Beweiswürdigung durchaus als wichtiges Indiz anzusehen seien.

Hinweis: Insbesondere bei unübersichtlichen Situationen sollten Unfallbeteiligte daher am Unfallort möglichst keine Stellungnahme abgeben. Ist dies im ersten „Schockzustand“ dennoch geschehen, sollte zumindest eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Schilderung noch an Ort und Stelle verweigert werden. Nach der Entscheidung des OLG scheidet in diesen Fällen eine volle Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Betroffenen aus (OLG Saarland, 4 U 370/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Bemängelt der Käufer eines Pkw einen behebbaren Mangel ohne eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, kann er später nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.

Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufmerksam. Die Richter verdeutlichten, dass dann auch kein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises bestehe. Im vorliegenden Fall hatten sich die Parteien um Kratzer am Flankenschutz des Wagens gestritten, die nicht zu einer merkantilen Wertminderung führten. Nach Ansicht der Richter sei der Rücktritt in diesem Fall auch ausgeschlossen, wenn der Verkäufer zugesichert hätte, dass der Wagen unfallfrei sei. Die Zusicherung der Unfallfreiheit beziehe sich nur auf unfallbedingte Schäden, die den Wert des Fahrzeugs mindern. Das sei vorliegend nicht der Fall. Es sei Sinn und Zweck des Flankenschutzes, Schäden vom eigentlichen Fahrzeug abzuhalten (OLG Düsseldorf, I-18 U 103/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Mitarbeiterin eines Großmarkts ist nicht verpflichtet, sich die Personalien des Unfallverursachers geben zu lassen, der nach einem Unfall auf dem Parkplatz den Eigentümer des beschädigten Pkw ausrufen lässt. Der Betreiber des Großmarkts haftet daher auch nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher nachher nicht mehr ermitteln lässt.

Das musste sich ein Pkw-Fahrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Nach einem Einkauf hatte er sein Fahrzeug beschädigt auf dem Parkplatz vorgefunden. Als er am Empfang des Großmarkts nach Zeugen fragte, wurde ihm erklärt, dass sich der Unfallverursacher dort gemeldet habe. Es sei das Kennzeichen des geschädigten Fahrzeugs ausgerufen worden. Die Personalien des Schädigers seien jedoch nicht notiert worden. Weil sich der Schädiger später nicht mehr ermitteln ließ, verlangte der Geschädigte den Ersatz seines Schadens vom Betreiber des Großmarkts. Durch die unterlassene Aufnahme der Personalien sei die Regulierung des Schadens vereitelt worden. Hierfür müsse der Betreiber des Großmarkts haften.

Das sah das Amtsgericht jedoch anders. Es wies die Klage ab, da der Großmarktbetreiber nicht für den Schaden hafte. Der Unfall habe sich rein zufällig auf seinem Gelände ereignet. Eine nähere Beziehung zu dem Schädiger habe nicht bestanden. Die Person habe sich damit nicht im Einflussbereich des Großmarkts befunden. Als die Person zum Empfang kam, sei zudem noch gar nicht bekannt gewesen, dass sich der Schädiger nachher vom Unfallort entfernen würde. Die Mitarbeiterin habe damit auch nicht rechnen müssen. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal einen Anspruch auf die Mitteilung von Name und Adresse gegenüber dem Unfallverursacher gehabt. Aus diesem Grunde könne sie auch keine Pflicht verletzt haben (Amtsgericht München, 343 C 6867/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ist ein Verkehrsverstoß nach dem Bundeverkehrszentralregister in Flensburg mit einem Punkt zu bestrafen, darf die zuständige Behörde ohne Prüfung des Einzelfalls nicht anordnen, für neun Monate ein Fahrtenbuch zu führen.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen einem Autofahrer recht, der sich gegen eine entsprechende Anordnung vor Gericht zur Wehr gesetzt hatte. Den Richtern reichte dabei insbesondere der pauschale Verweis der Behörde auf eine entsprechende Verwaltungspraxis nicht aus. Zwar sei der Behörde zuzugestehen, dass eine schematische Behandlung der Vorfälle anhand der Schwere des Verstoßes grundsätzlich zulässig sei. Dies diene auch einer Gleichbehandlung. Allerdings reiche es nicht aus, auf diese internen Vorgaben lediglich hinzuweisen. Es müsse vielmehr auch eine Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls in der Begründung deutlich werden. So sei vorliegend zu berücksichtigen, dass lediglich ein mit einem Punkt zu bewertender Verkehrsverstoß vorliege. Zudem habe es sich um einen Erstverstoß des Autofahrers gehandelt. Daher sei eine Dauer von neun Monaten für das Fahrtenbuch zu lang und dem Verstoß nicht angemessen. Die Entscheidung sei daher aufzuheben (OVG Niedersachsen, 12 LB 318/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesrat hat gegen die von der Bundesregierung geplante Sonderfahrberechtigung für Rettungskräfte im Wesentlichen keine Einwände erhoben. Er regte lediglich an, die Gruppe der zukünftig Berechtigten auch auf die bisher im Gesetzentwurf nicht genannten Angehörigen der „sonstigen Einheiten“ des Katastrophenschutzes auszudehnen.

Mit der Vorlage kommt die Bundesregierung einer wiederholt vorgetragenen Forderung des Bundesrats nach. Dieser hatte zuletzt im Juli 2010 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Einsatzfähigkeit von Rettungsorganisationen durch den erleichterten Erwerb von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen erhöhen sollte. Hierzu schlugen die Länder eine neue Sonderfahrberechtigung für entsprechende Fahrzeuge bis zu einer Gesamtmasse von 7,5 Tonnen vor.

Mit ihrem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung das Anliegen des Bundesrates um. Künftig sollen die Landesregierungen ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes spezielle Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen Gesamtmasse erteilen können. Voraussetzung ist, dass der Fahrer mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, in das Führen von Einsatzfahrzeugen eingewiesen wurde und seine Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Einweisung und Prüfung können die betroffenen Organisationen selbst durchführen.

Hintergrund der Initiative ist, dass den Rettungsorganisationen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung stehen, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen gefahren werden dürfen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl