Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2011

In der vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf herausgegebenen „Düsseldorfer Tabelle“ werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Diese Tabelle wurde zum 1.1.2011 turnusgemäß überarbeitet. Dabei gab es insbesondere folgende Änderungen zum Vorjahr:

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      • Selbstbehalt

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, wurde um 50 EUR von 900 EUR auf 950 EUR erhöht. Der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt dagegen beim bisherigen Betrag von 770 EUR. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten, gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes, gegenüber volljährigen Kindern oder gegenüber den Eltern werden angehoben. Sie betragen nunmehr 950 EUR. Diese Änderung lehnt sich an die Erhöhung der SGB II Sätze („Hartz IV“) zum 1.1.2011 an. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber volljährigen Kindern steigt um 50 EUR auf 1.150 EUR (bisher 1.100 EUR). Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten bzw. einem Elternteil eines nicht ehelichen Kindes, steigt der Selbstbehalt um 50 EUR auf 1.050 EUR (bisher 1.000 EUR) pro Monat. Der Selbstbehalt bei Unterhaltspflichten gegenüber Eltern erhöht sich schließlich um 100 EUR auf 1.500 EUR (bisher 1.400 EUR).

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      • Bedarfskontrollbetrag

Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 EUR erhöht. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Dem Unterhaltspflichtigen soll mit steigendem Einkommen ein höherer Betrag verbleiben.

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      • Gesamtunterhaltsbedarf für Studenten

Wohnt ein Student nicht bei den Eltern, wird der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf von 640 EUR auf 670 EUR erhöht. Dieser Betrag enthält 280 EUR (bislang 270 EUR) für Unterkunftskosten inklusive umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Zu berücksichtigen ist, dass die Tabelle nicht den Zahlbetrag angibt. Ausgewiesen ist vielmehr der monatliche Unterhaltsbedarf. Der Zahlbetrag ergibt sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). Für das erste und zweite Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR, ab dem vierten Kind 215 EUR.

  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen   Altersstufen in Jahren   Prozentsatz   Bedarfskontrollbetrag  
    0-5   6-11   12-17   ab 18      
  Alle Beträge in EUR  
1.   bis 1.500   317   364   426   488   100   770/900  
2.   1.501 – 1.900   333   383   448   513   105   1.000  
3.   1.901 – 2.300   349   401   469   537   110   1.100  
4.   2.301 – 2.700   365   419   490   562   115   1.200  
5.   2.701 – 3.100   381   437   512   586   120   1.300  
6.   3.101 – 3.500   406   466   546   625   128   1.400  
7.   3.501 – 3.900   432   496   580   664   136   1.500  
8.   3.901 – 4.300   457   525   614   703   144   1.600  
9.   4.301 – 4.700   482   554   648   742   152   1.700  
10.   4.701 – 5.100   508   583   682   781   160   1.800  
  ab 5.101   Nach den Umständen des Falls
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