Vermietet ein Wohnungseigentümer die Wohnung auf unbestimmte Zeit, obwohl er entweder bereits entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie wenig später selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt er sich damit zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Die Richter wiesen ihn darauf hin, dass er dem Mieter die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten dürfe, wenn er ihn zuvor über seine Absicht oder zumindest die Aussicht einer begrenzten Mietdauer nicht aufkläre. Lägen zwischen dem Abschluss des Mietvertrags und der späteren Eigenbedarfskündigung lediglich drei Monate, bestehe bereits eine solche Hinweispflicht des Vermieters in Bezug auf den Eigenbedarf. Der Vermieter habe zudem die Pflicht, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist darauf hinzuweisen, wenn der Eigenbedarfsgrund wegfalle (BGH, VIII ZR 180/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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