Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil, kann es seine Unterhaltspflicht durch in Natur erbrachte Unterhaltsleistungen erfüllen. Daneben besteht kein Anspruch auf eine Geldrente. Damit entfällt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Klage eines Sozialhilfeträgers gegen die Tochter einer 90-jährigen, nahezu erblindeten und stark dementen Seniorin ab. Die Mutter lebte in einem Pflegeheim. Da ihre Renteneinkünfte nicht ausreichten, erhielt sie von dem Sozialhilfeträger einen monatlichen Zuschuss von 700 EUR. Nunmehr nahm der Sozialhilfeträger die Tochter auf Zahlung eines monatlichen Betrags von 106 EUR in Anspruch. Dazu hat sie vorgetragen, dass die Tochter diesen Betrag aufbringen könne. Sie verfüge selbst zwar nur über ein Renteneinkommen von rund 1.190 EUR. Zusammen mit der Rente ihres Ehemanns komme aber ein Familieneinkommen von rund 3.110 EUR zusammen.

Das OLG hielt die Inanspruchnahme jedoch für unberechtigt. Der Sozialhilfeträger haben keinen Anspruch auf Barunterhalt gegen die Tochter. Ein solcher könne sich nur aus dem Sozialgesetzbuch SGB XII ergeben. Zwar werde die Unterhaltsrente grundsätzlich in Geld geschuldet. Abweichungen durch Vereinbarungen der Unterhaltsbeteiligten seien jedoch möglich und könnten auch stillschweigend getroffen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Tochter erhebliche Versorgungs- und Pflegeleistungen für ihre Mutter im Heim für betreutes Wohnen übernehme. Erbringe ein Kind aber erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stelle sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte im Sinne des Gesetzes dar. Dies gelte insbesondere, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspare, die das von ihm gezahlte Pflegegeld noch deutlich übersteigen (OLG Oldenburg, 14 UF 134/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert