auto_paragraphenzeichen_01Bei einem Beschuldigten, der sich etwa 1 1/2 Stunden nach einem Unfallereignis freiwillig bei der Polizei und dort einen von ihm (mit)verursachten Unfall meldet, liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können.

Diese für den Betroffenen vorteilhafte Entscheidung traf das Amtsgericht Bielefeld. Von einem solchen „Rückkehrerfall“ ist immer dann die Rede, wenn der Beschuldigte nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort an den Unfallort zurückgekehrt ist oder sich nachträglich bei der Polizei gemeldet hat. Dann sehen die Gerichte häufig von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis ab (AG Bielefeld, 9 Gs-402 Js 3422/13-5435/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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