Tritt durch das Prüfen der Ware ein Wertverlust ein, kann der Käufer beim Widerruf des Vertrags gleichwohl den vollen Kaufpreis zurückverlangen.

Diese käuferfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit um ein Wasserbett. Die Parteien hatten hierüber per E-Mail einen Kaufvertrag zum Preis von 1.265 EUR geschlossen. Das Angebot des Verkäufers, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Käufer per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthielt eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail hieß es:

„Im Hinblick auf die o.g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbetts regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Er baute es auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 EUR. Dies begründete er damit, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 EUR sei wieder verwertbar. Der Käufer klagte daraufhin auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 EUR.

Mit dieser Forderung hatte er in allen Instanzen Erfolg. Der BGH entschied, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen könne, da er die Ware nur geprüft habe. Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag habe zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Zwar müsse der Käufer statt der Rückgabe Wertersatz leisten, sofern sich der empfangene Gegenstand verschlechtert habe oder zerstört wurde. Das gelte grundsätzlich auch für eine Verschlechterung der Ware durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn der Käufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Das Gesetz sehe jedoch eine Ausnahme vor. So bestehe die Wertersatzpflicht nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Letzteres sei vorliegend der Fall gewesen. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser würden lediglich eine Prüfung der Sache darstellen (BGH, VIII ZR 337/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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