Die Weigerung, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen wurde, berechtigt den Kunden des Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung.

Das musste sich ein Fitnessstudiobetreiber vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Er hatte mit einer Kundin einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die Kundin keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fitnessstudios auch bekannt war. Weder im Vertrag noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung ausschließen. Die ersten beiden Monatsbeiträge bezahlte die Kundin auch in bar. Kurz danach sandte der Betreiber des Fitnessstudios ihr ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, eine Bankverbindung bekannt zu geben oder drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Kurz darauf sprach eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen Nachdruck erneut eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate. Die Kundin verließ daraufhin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als beendet an. Der Betreiber verlangte gleichwohl noch alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit von ihr.

Vor dem Amtsgericht München war er mit seiner Klage jedoch nicht erfolgreich. Die zuständige Richterin machte deutlich, dass die Kundin den Vertrag habe fristlos kündigen können, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge verweigert worden war. Dies stelle eine wesentliche Änderung des Vertrags dar. Die Kundin habe bei Vertragsschluss und in späteren Gesprächen unstreitig offengelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Damit sei erkennbar ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge gewesen. Im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch keine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung vereinbart worden, schon überhaupt nicht finde sich die Verpflichtung, drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Diese Vertragsbedingungen seien auch nicht geändert worden. Zwar habe die Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Kundin angesprochen und eine Bankverbindung oder eine dreimonatige Vorauszahlung gewünscht. Die Kundin habe sich darauf aber nicht eingelassen. Die Vorauszahlungsforderung berechtige die Kundin zur fristlosen Kündigung. Der Studiobetreiber habe an seinem Vertrag nicht mehr festhalten wollen, deshalb könne sich auch die Kundin davon lösen. Durch das Verlassen des Studios und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen habe sie das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt. Eine Schriftform für die fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen (AG München, 271 C 1391/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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