In manchen Fällen lohnt es sich, das Messverfahren bei einer Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Lübben. Dort hatte bei einer Messung mit dem Messgerät ES 3.0 die in der Bedienungsanleitung geforderte „nachvollziehbar“ gekennzeichnete Fotolinie gefehlt. Das Gericht entschied, dass daher nicht klar erkennbar sei, ob es sich bei dem gemessenen Kfz tatsächlich um das Betroffenenfahrzeug handele und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation stehe. Die Messung sei daher unverwertbar (AG Lübben, 40 OWi 1321 Js 2018/10 (58/10)).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert