Abstract cube from puzzle on white backgroundGehen die Gästezahlen eines in einem Einkaufszentrum betriebenen ­Restaurants zurück, weil eine gleichfalls im Einkaufszentrum gelegene Veranstaltungshalle wegen einer Nutzungsuntersagungsverfügung nicht betrieben werden darf, begründet dies keinen Mangel der Mietsache. Betreiben andere Mieter ihren Veranstaltungsbetrieb nicht, wirkt sich das nicht unmittelbar auf die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts aus. Betroffen ist allenfalls der mit dem darin betriebenen Gewerbe erzielbaren Gewinn.

Diese Feststellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter machten deutlich, dass es auch keine zusicherungsfähige Eigenschaft der Mietsache ist, ob ein Restaurant durch Gäste einer Veranstaltungshalle frequentiert wird. Ob und in welchem Umfang potenzielle Gäste durch die Attraktivität eines Einkaufszentrums angezogen werden und damit letztlich zu einem wirtschaftlichen Erfolg des in den Mieträumen betriebenen Gewerbes beitragen, beurteilt sich nach Umständen, die außerhalb des Mietobjektes liegen und ihre Ursache nicht in seiner Beschaffenheit haben.

Ansprüche aus den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage kommen nicht in Betracht, wenn sich Erwartungen oder Umstände geändert haben, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Vertragsparteien fallen sollen. Das Risiko, mit einem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können, gehört aber zum allgemeinen unternehmerischen Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko. Das liegt grundsätzlich beim Mieter.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Mieters zurückgewiesen (11.3.2015, XII ZR 73/14) (Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.6.2014, 24 U 159/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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