Der Vermieter ist nicht in jedem Fall verpflichtet, dem Mieter zu erlauben, in der Mietwohnung gewerblich Musikunterricht zu erteilen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung, die die Mutter des Beklagten im Jahr 1954 angemietet hatte. Im Jahr 2006 zog auch der Beklagte in diese Wohnung ein, um seine Mutter zu pflegen. Nach dem Tod der Mutter 2011 zeigte der Beklagte dem Kläger den Tod seiner Mutter an und erklärte den Eintritt in das Mietverhältnis. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich. Zur Begründung gab er an, dass der Beklagte über mehrere Jahre hinweg ohne seine Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt und die Wohnung damit entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt habe. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms sei es zu Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen, die den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigen würden.

Der BGH bestätigte nun die Vorinstanzen, die der Räumungsklage stattgegeben hatten. Die Richter bekräftigten, dass der Vermieter ohne Einwilligung freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten des Mieters in den ausschließlich zu Wohnzwecken gemieteten Räumen grundsätzlich nicht dulden müsse, wenn diese nach außen in Erscheinung treten würden. Allerdings könne der Vermieter im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Voraussetzung hierfür sei, dass von der beabsichtigten Nutzung keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Den erforderlichen Nachweis hierfür müsse der Mieter führen. Lege man vorliegend die Angaben des Beklagten zu Art und Umfang seiner Tätigkeit zugrunde (Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa zwölf Schüler), komme eine derartige Erlaubnis offensichtlich nicht in Betracht. Die Kündigung des Vermieters habe somit das Mietverhältnis wirksam beendet (BGH, VIII ZR 213/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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