Entsteht ein Schaden dadurch, dass ein Garagentor per Fernbedienung geöffnet wird und gegen einen Gegenstand stößt, ist das auch dann nicht der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen, wenn die Fernbedienung aus dem Auto heraus benutzt wird. Eintrittspflichtig ist in diesem Fall die Privathaftpflichtversicherung des Autofahrers.

So entschied das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem entsprechenden Fall. Der Autofahrer wird froh sein, denn so wird sein Schadenfreiheitsrabatt nicht belastet. Allerdings ist diese Frage sehr umstritten und die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Der Geschädigte kann zwar einfach den Schädiger in Person in Anspruch nehmen. Bei welcher Versicherung der den Schaden dann unterbringt, kann ihm gleichgültig sein. Ist aber beim Schädiger „nichts zu holen“, dauert es gegebenenfalls ewig, bis klar ist, wie er ans Geld kommt (LG Düsseldorf, 12 S 19/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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