Der Betreiber eines Supermarkts muss dafür sorgen, dass auch Kunden mit geringerer Körpergröße (hier: 1,56 m) die in den Verkaufsregalen angebotenen Waren erreichen und entnehmen können, ohne sich der Gefahr einer Körperverletzung auszusetzen.

Das musste sich ein Supermarktbetreiber vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen. Die Richter schrieben ihm ins Stammbuch, dass er besondere Schutzvorkehrungen treffen müsse, wenn er Dosenware auf einem Regal von 1,70 m Höhe in drei, mit Kartonböden getrennten Schichten stapele. Er müsse damit rechnen, dass einzelne Dosen in der obersten Lage instabil würden, ohne dass dies von Kunden kleinerer Größe bemerkt werden könne. Stürze eine Dose herab und verletze einen Kunden, müsse der Supermarktbetreiber für den entstandenen Schaden haften (OLG Brandenburg, 11 U 29/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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