3D plan drawingDen Architekten trifft im Rahmen der ihm übertragenen Bauüberwachung eine erhöhte Überwachungspflicht, wenn es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, wie dies etwa bei Abdichtungs-, Dämmungs- und Dachdeckerarbeiten der Fall ist.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. auch, wenn bestimmte Bauarbeiten in Eigenleistung ausgeführt werden. Erkenne der Architekt gravierende Ausführungsmängel trotz zahlreicher Baustellenbesuche nicht, deute dies zwar darauf, dass er seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist. Diesen Beweis des ersten Anscheins könne der Architekt allerdings ausräumen, indem er darlege und beweise, was er an Überwachungsmaßnahmen geleistet habe. Die gegen diese Entscheidung eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwischenzeitlich zurückgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 6 U 181/11; BGH, VII ZR 327/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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