Das gesetzliche Verbot der Handynutzung am Steuer gilt nicht für die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils.

Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf. Diese hatte noch ein Bußgeld von 40 EUR verhängt. Der betroffene Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich.

Die Vorinstanz hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne des Gesetzes. Dieser Auslegung hat sich das OLG nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen. Die Richter sahen auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe (OLG Köln, 82 Ss-OWi 93/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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