Muss ein Vater seinen fünf minderjährigen Kindern Unterhalt leisten, so wird seine Leistungsfähigkeit durch den für die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder gewährte Kinderzuschlag nicht erhöht.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kinderzuschlag dazu diene, den Unterhaltsbedarf der mit dem Unterhaltsverpflichteten in einem Haushalt lebenden Kinder sicherzustellen (OLG Düsseldorf, 1 WF 310/11).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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