Wohnt der Unterhaltsschuldner mietfrei im eigenen Haus, muss er sich diesen Vorteil als weiteres Einkommen zurechnen lassen.
Auf diese Rechtslage wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem Unterhaltsrechtsfall hin. Dabei machten die Richter allerdings auch deutlich, dass der Unterhaltsschuldner die Finanzierungslasten des Hausgrundstücks in Abzug bringen könne. Demgegenüber müssten die Kosten für die Wohngebäudehaftpflichtversicherung und die Grundsteuer unberücksichtigt bleiben. Hierbei handele es sich um verbrauchsunabhängige umlagefähige Kosten. Diese müssten auch von einem Mieter regelmäßig über die Nebenkostenabrechnung gezahlt werden. Sie seien also keine besondere Belastung des Wohneigentümers. Entsprechend seien sie aus dem notwendigen Selbstbehalt zu finanzieren (OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2014, 9 UF 140/13).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl
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