Der Ausbilder kann das Ausbildungsverhältnis nicht mit der pauschalen Behauptung fristlos beenden, der Auszubildende werde wegen seiner schlechten Leistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Abschlussprüfung versagen.

Das musste sich ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz sagen lassen. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass Voraussetzung der Kündigung im Übrigen auch hier regelmäßig eine vorherige Abmahnung sei. Da die vorliegend fehlte, sei die Kündigung unwirksam (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 518/12).

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