Lenkdauerverstöße sind nur dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat, und dass diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz und hob damit die Verurteilung eines Kraftfahrers durch das Amtsgericht auf. Der Senat machte deutlich, dass der Tatrichter im Einzelnen angeben müsse, wann der Betroffene seine Fahrt an dem jeweiligen Tag begonnen und wann er sie beendet hat, und ob und gegebenenfalls wann es zur Unterbrechung der Fahrt gekommen ist. Nur so sei eine Verurteilung nachvollziehbar. Die Sache muss nun vor dem Amtsgericht neu verhandelt werden (OLG Koblenz, 2 SsBs 94/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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