mietrechtWer eine Wohnung modernisiert muss darauf hinweisen, dass er deshalb gleichzeitig oder später die Miete erhöhen möchte. Unterlässt er das, kann er sich später nicht mehr auf eine Mieterhöhung wegen der Renovierung berufen.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Berlin hin. In dem Fall hatte der Vermieter die Wohnung modernisiert und die Miete nach § 558 BGB erhöht. Dabei hat er die Möglichkeit zur gleichzeitigen oder späteren Mieterhöhung nach § 559 BGB a.F. nicht erwähnt und sie sich auch nicht ausdrücklich vorbehalten. Dies kann ein stillschweigender Verzicht auf eine Modernisierungsmieterhöhung sein, entschied das Gericht.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 16.7.2015, 67 S 130/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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