Erleidet der Geschädigte den Unfall kurz vor einer mit dem Auto geplanten Urlaubsreise, darf er den Mietwagen für die gesamte Urlaubszeit nutzen, auch wenn sein Fahrzeug schon während der Abwesenheit fertig repariert wurde.

So entschied das Amtsgericht (AG) Bonn im Fall eines Autofahrers, der am 16. Juni einen Unfall erlitt. Am 20. Juni startete er in den Urlaub und kehrte am 18. Juli zurück.

Hinweis: In entsprechenden Fällen ist es sinnvoll, den Versicherer entsprechend zu informieren. Dann mag der entscheiden, ob er das fertig reparierte Fahrzeug an den Urlaubsort transportieren und den Mietwagen abholen lässt. Jedenfalls kann er dann im Nachhinein keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht geltend machen (AG Bonn, 106 C 322/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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