Der Vermieter kann nach einer Modernisierungsmaßnahme die Miete auch erhöhen, wenn die Maßnahmen ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurden.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin, die im zweiten Obergeschoss eines Wohnhauses eine Wohnung angemietet hatte. Mit Schreiben vom 29.9.2008 erhöhte der Vermieter die Grundmiete von 338,47 EUR um 120,78 EUR. Er begründete dies mit entstandenen Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls. Der Vermieter hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst mit Schreiben vom 9.9.2007 angekündigt. Auf den Widerspruch der Mieterin zog der Vermieter seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück. Den Fahrstuhl ließ er aber dennoch einbauen. Die Mieterin zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht. Daraufhin verklagte sie der Vermieter auf Zahlung des einbehaltenen Erhöhungsbetrags.

Mit dieser Klage hatte er vor dem BGH Erfolg. Der VIII. Zivilsenat entschied, dass eine Mieterhöhung, die wegen einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung vorgenommen wird, nicht ausgeschlossen ist, weil die Durchführung der Arbeiten nicht wie vom Gesetz vorgesehen, zuvor angekündigt wurde. Die Ankündigungspflicht soll es dem Mieter ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen. Zudem gibt sie ihm die Möglichkeit, ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen (BGH, VIII ZR 164/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert