Um als „fabrikneu“ zu gelten, dürfen zwischen dem Produktionsdatum und dem Abschluss des Kaufvertrags grundsätzlich nicht mehr als zwölf Monate liegen. Dabei kann es auf jeden Tag ankommen.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Im Urteilsfall wollte die Käuferin eines Mercedes CL 500 vom Kauf zurücktreten mit der Begründung, ein Haldenfahrzeug und Auslaufmodell erhalten zu haben. Damit hatte sie keinen Erfolg.

Die maßgeblichen Daten waren: Produktion am 30.9.2011 (Modelljahr 2012), Unterzeichnung der Bestellung am 27.9.2012, Annahme der Bestellung durch den beklagten Hersteller am 28.9.2012 durch Ausstellung eines sogenannten Torpasses. Das war knapp! Bei einer Annahme am 1.10.2012 wäre die Frist abgelaufen gewesen. Das OLG Hamm hat der Versuchung widerstanden, die Zwölf-Monats-Frist, wie von der Käuferin gefordert, aufzuweichen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 16.8.2016, I-28 U 140/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl