paragraphÜberlässt der Vermieter die Mietsache nach Vertragsschluss mit dem Mieter einem anderen Mieter, liegt ein Rechtsmangel in Gestalt sogenannter Doppelvermietung vor. Der Vermieter haftet dem Mieter dann auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Die Klarstellung traf das Kammergericht (KG) in Berlin. Die Richter erläuterten, dass dieser Schadenersatzanspruch zwei Voraussetzungen habe. Zum einen müsse feststehen, dass der Vermieter die Mietsache von dem besitzenden Mieter nicht mehr, z.B. durch Kündigung oder Leistung einer Abstandszahlung, zurückerlangen kann (Unmöglichkeit). Zum Zweiten muss bereits ein erster (Teil-) Schaden eingetreten sein. Der Anspruch verjährt in der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (KG, Urteil vom 23.2.2015, 8 U 52/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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