Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat die Klagen der Betreiber einer Hundepension abgewiesen, mit denen sie sich einerseits gegen ein Nutzungsverbot wandten und andererseits die Erteilung einer Baugenehmigung für eine veränderte Nutzung begehrten.

Die Kläger, Eigentümer eines Einfamilienwohnhauses, meldeten 2008 bei der Gemeinde den Betrieb einer Hundepension als Gewerbe an. Der zuständige Kreis erteilte die erforderliche Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz ebenfalls im Jahr 2008. Seither betreiben die Kläger die Hundepension. Sie betreuen nach ihren Angaben ihre eigenen drei Hunde und maximal zwei Gasthunde familiär in ihrem Haus. Nach Angaben eines Nachbarn sind es jedoch deutlich mehr. Auf Hinweis überprüfte der Kreis die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer Hundepension und sprach ein Nutzungsverbot aus.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat diese abgewiesen. Das Nutzungsverbot sei rechtmäßig erteilt worden, da der Betrieb einer Hundepension in dem als Wohnhaus genehmigten Gebäude eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Die Kläger besitzen aber keine solche Genehmigung. Da die Kläger den Betrieb der Hundepension ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen hätten, könnten sie sich auch nicht schutzwürdig darauf berufen, der Betrieb sei ihre Existenzgrundlage.

Nach Auffassung des Gerichts kam es nicht darauf an, ob die gewerbliche Hundepension ein störender Gewerbebetrieb ist. Denn der Bebauungsplan schließe ausdrücklich auch sonstige, nicht störende Gewerbebetriebe aus. Damit sei keine Ausnahme möglich.

Quelle VG Wiesbaden, Urteil vom 26.2.2016, 6 K 251/15, Abruf-Nr. 193118 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl