Färben eingelagerte Winterreifen auf den Granitboden einer Garage ab, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, sofern kein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler vorliegt.

Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Hannover im Fall eines Autofahrers. Der hatte an seinem Fahrzeug vier neue Winterreifen montiert. An den Reifen befand sich noch blaue Reifenmarkierungsfarbe. Der Mann parkte das Fahrzeug in den folgenden Tagen in seiner Garage, deren Boden mit Granitplatten ausgelegt ist. Nach einer Woche musste er feststellen, dass auf der Höhe der Standflächen aller vier Reifen blaue Farbe in den Granitboden eingezogen war. Der Mann musste ca. 2.200 EUR zahlen, um den Schaden zu beseitigen. Diesen Betrag verlangt er nun als Schadenersatz von dem Autohaus. Er sei beim Kauf des Fahrzeugs nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Reifenmarkierungsfarbe zu Verfärbungen an Granitböden führen könne.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Verfärbungen an dem Granitboden auf das Ausblühen des in den Reifen vorhandenen Alterungsschutzmittels zurückzuführen sei. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass das Alterungsschutzmittel unverzichtbarer Bestandteil des Reifens sei. Die Reifen seien nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik hergestellt worden.

Aus diesem Grunde ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler der Reifen vorliegt. Es hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zwar ist der Hersteller verpflichtet, den Verwender eines Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen. Dennoch war die Beklagte hier nicht verpflichtet, den Autofahrer darauf hinzuweisen, dass der Reifen Flecken auf dem Granitboden hinterlassen könnte. Denn bei dem in der Garage verlegten Boden handelte es sich um einen Granitboden – also einen offenporigen Naturstein. Der ist keineswegs alltäglich in Garagen zu finden, da er sehr hochwertig und sehr teuer ist.

Quelle: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 10.3.2017, 520 C 1372/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl