Wer wegen eines verspäteten Flugs einen Anschlussflug verpasst und so sein Ziel erst einen Tag später erreicht, hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau, die eine Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen hatte. Sie hatte eine Flugreise von Berlin über Madrid nach San José (Costa Rica) gebucht. Der Start des Flugs von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden. Das führte dazu, dass die Frau den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichte. Der Einsteigevorgang war bereits beendet, als sie an dem betreffenden Ausgang ankam. Sie wurde erst am folgenden Tag nach San José befördert.

Der BGH hat die Fluggesellschaft antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zwar hätten die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Fluggesellschaft die geltend gemachte Beförderungsverweigerung („Nichtbeförderung“ nach der Fluggastrechteverordnung) nicht zur Last falle, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung sei jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden habe, hätten nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Dieser Anspruch setze nicht voraus, dass die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruhe, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die genannten Zeiten verzögert habe. Es genüge daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht hätten. Die Richter stellten klar, das in einem solchen Fall unerheblich sei, ob der Anschlussflug selbst verspätet sei oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung falle (BGH, X ZR 127/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert