Der vom Reiseveranstalter sicherzustellende Insolvenzschutz bei einer Pauschalreise umfasst auch den Rückzahlungsanspruch des Reisenden auf den Reisepreis bei einer Absage der Reise durch den Veranstalter.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaares, dass Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt buchte, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Sie überwiesen, nachdem sie einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ des nunmehr verklagten Versicherers erhalten hatten, jeweils über 7.400 EUR an den Reiseveranstalter. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter ihnen mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später wurde durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins nicht erfasst.

Der BGH bestätigte nun die Verurteilung des Versicherers zur Erstattung des Reisepreises. Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag gemäß § 651k BGB abgeschlossen worden sei, sei damit auch gegen das Risiko absichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne. Die Richter begründeten dies damit, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben einer EU-Richtlinie über Pauschalreisen vollständig umsetzen wollte. Diese erfasse eindeutig auch den vorliegenden Fall. Sie schreibe vor, dass der Reiseveranstalter für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen habe. Eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall müsse daher weder nach europäischen noch nach deutschem Recht bestehen. Es reiche vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz der vorausgezahlte Reisepreis nicht erstattet werden könne und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage sei. In diesem Sinne seien auch die zugunsten der Kläger abgeschlossenen Reisepreisversicherungsverträge zwischen dem Reiseveranstalter und dem beklagten Versicherer auszulegen. Sie würden in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die gesetzliche Regelung Bezug nehmen (BGH, X ZR 43/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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