Ein Reiseveranstalter kann für die ungesicherte Stufe in einem Hotel mitverantwortlich sein.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. „Stufe“ des Anstoßes in dem Vertragshotel des Reiseveranstalters war ein 3,7 bis 5,4 cm hoher Höhenunterschied zwischen Zimmerflur und Hotelzimmer. Sei dieser nicht auffällig kenntlich gemacht, hafte der Reiseveranstalter nach Ansicht der Richter grundsätzlich wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Stolpere ein Reiseteilnehmer also beim Verlassen des Zimmers über die Stufe, könne er den Sturzschaden ersetzt verlangen. Er müsse sich allerdings unter Umständen ein Mitverschulden entgegenhalten lassen (OLG Hamm, 9 U 192/08).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

0 Kommentare

Hinterlasse ein Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert