Wird der Rückflug bei einer Pauschalreise um mehr als 10 Stunden vorverlegt, ist das ein Reisemangel, der einen Schadenersatzanspruch begründet.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaars, das eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht hatte. Einen Tag vor der Abreise verlegte der Reiseveranstalter den Rückflug von 16.40 Uhr auf 5.15 Uhr morgens vor. Die Reisenden sollten um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden. Das Ehepaar bemühte sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14.00 Uhr antraten und selbst bezahlten. Sie verlangen nun die Erstattung der Rücktransportkosten.

Der BGH sah in der Vorverlegung des Flugs um mehr als 10 Stunden einen Reisemangel. Dieser berechtigte die Reisenden nach Ansicht der Richter grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe. Daraus ergebe sich eine Pflicht des Reiseveranstalters zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten. Voraussetzung sei jedoch, dass die Reisenden zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Letzteres könne sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst verursacht und ihn als unvermeidlich dargestellt habe. Dies müsse nun noch vom Berufungsgericht geprüft werden. Entsprechend wies der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück (BGH, X ZR 76/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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