Verbraucherrecht

Ein Tankstellenbetreiber kann die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.

Das schrieb der Bundesgerichtshof (BGH) einem Tankstellenkunden ins Stammbuch. Dieser hatte nach dem Tanken an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten bezahlt. Als der Tankstellenbetreiber den unbezahlten Kraftstoff bemerkte, schaltete er ein Detektivbüro zur Ermittlung des Kunden ein. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 137 EUR an. Zudem verlangt der Tankstellenbetreiber eine Auslagenpauschale von 25 EUR und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 39 EUR.

Die Richter entschieden, dass dem Tankstellenbetreiber die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden zustehen würden. Sie stellten klar, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme zustande komme. Daher hätte sich der Kunde bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden. Einer Mahnung habe es für den Verzugseintritt hier nicht bedurft. Dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle sei offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten müsse. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung sei dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen habe. Als Folge des Verzugs könne der Tankstellenbetreiber Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu würden auch die Kosten des Detektivbüros gehören. Es habe eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden müssen. Diese habe der Tankstellenbetreiber nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen können. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten komme es nicht auf das Verhältnis zum Kaufpreis an. Entscheidend sei, ob sich die Aufwendungen im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies sei hier der Fall. Tankstellenbetreiber müssten sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen (BGH, VIII ZR 171/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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