Besteht zwischen den getrennt lebenden Eltern keine tragfähige soziale Beziehung mehr und kann ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen nicht mehr erzielt werden, entspricht es dem Kindeswohl, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und auf einen Elternteil zu übertragen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Streit zweier Elternteile um das Sorgerecht des gemeinsamen Kindes. Die Richter machten deutlich, dass Maßstab für den Entzug des Sorgerechts stets das Kindeswohl sei. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls seien die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung (Erziehungseignung) und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens. Die einzelnen Kriterien stünden aber letztlich nicht kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen könne im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Erforderlich sei eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Hierbei müssten alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte aufgeklärt und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abgewogen werden. Nur so könne eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung erzielt werden.

Im vorliegenden Fall stand nach der Verhandlung fest, dass sich der Kontakt der beiden Eltern in vehementen gegenseitigen Schuldzuweisungen beschränkt. Einigung konnte in keinen Punkten erzielt werden. Da die Trennung bereits über zwei Jahre zurücklag und auch alle Versuche einer Elternberatung gescheitert waren, könne nach Ansicht der Richter mit einer Verbesserung der Beziehung nicht gerechnet werden. Es sei daher im Sinne des Kindes, die gemeinsame elterliche Sorge zu entziehen und auf einen der Elternteile zu übertragen (OLG Köln, II-4 UF 204/11).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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