Erleidet ein Student beim Aufwärmen für ein Fußballspiel im Rahmen der sogenannten Campusliga Rupturen des vorderen Kreuzbandes und des Außenmeniskus, steht er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. In dem zugrunde liegenden Fall wollte der klagende Unfallversicherungsträger von der beklagten Krankenversicherung des Studenten ca. 14.000 EUR für die Behandlung des Studenten erstattet haben. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der verletzte Student im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Nach der Struktur des Fußballturniers habe der Wettkampfcharakter und nicht die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports im Vordergrund gestanden.

Das LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass ein Versicherungsschutz des Studenten nach dem SGB VII bestand (Versicherung kraft Gesetzes für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen). Denn das Fußballspielen sei studienbezogen gewesen. Hinsichtlich der heranzuziehenden Kriterien hat sich das LSG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezogen. Das Fußballturnier der Campusliga habe dem körperlichen Ausgleich, der sozialen Integration und damit auch der Persönlichkeitsentwicklung gedient. Das Turnier habe in der organisatorischen Verantwortung der Hochschule gestanden, die Studierenden seien in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei gewesen.

Der Wettkampfcharakter stehe einem Versicherungsschutz nicht entgegen. Hier hat das LSG ausgeführt, dass Sportarten, die – wie Fußball – von vornherein auf Wettkampf angelegt sind, nicht allein deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Auch diese Sportarten können dem Zweck des Ausgleichsports dienen. Es steht indessen nicht jegliche Beteiligung von Studenten am Hochschulsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend ist der Einzelfall.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.7.2016, L 3 U 56/15

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl