Bezieht eine Schülerin Leistungen nach dem SGB II, kann sie vom Jobcenter einen eigenen Schreibtisch verlangen, wenn sie diesen zum erfolgreichen Erledigen ihrer Hausaufgaben benötigt.

Diese Klarstellung traf das Sozialgericht (SG) Berlin. Die Richter wiesen aber darauf hin, dass der Anspruch nur bestehe, wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und es sich – im Gegensatz zu einer Ersatzbeschaffung – um eine erstmalige Anschaffung handele. Im Übrigen könne der Anspruchstellerin auch ein gebrauchtes Möbelstück zur Verfügung gestellt werden. Es bestehe nämlich kein Anspruch auf einen neuen, ungebrauchten Schreibtisch (SG Berlin, S174 AS 28285/11 WA).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

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