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Die Übergabe des fertiggestellten Bauwerks ist ein rein organisatorischer Vorgang und für die Frage der Abnahme von Ingenieur- oder Architektenleistungen nicht von Bedeutung. So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.

Das OLG: Es kommt nicht darauf an, ob das Bauwerk an den Bauherrn in einem formalen Akt (Stichwort: „Schlüsselfertige Übergabe“) übergeben wird, um die Abnahme der Ingenieurleistungen zu erwirken. Deren Abnahme setzt voraus, dass die Leistungen (insbesondere, wenn die Leistungsphase 8 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure [HOAI] beauftragt ist) fertiggestellt sind.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (15.9.2021, VII ZR 107/21).

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2020, 8 U 5/19

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Wird der Auftraggeber unter Vorschlag von Abnahmeterminen zur Abnahme aufgefordert und schickt er einen mit der Sache befassten Architekten zum Termin, muss er sich dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen zurechnen lassen (Anscheinsvollmacht). Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.

Das o. g. Vorgehen ist also erlaubt. Besser für alle Beteiligten ist es aber, wenn schon keine Zweifel darüber aufkommen, wozu der Architekt bevollmächtigt ist. So lassen sich Auseinandersetzungen vermeiden. Eine klare Vollmachtslage vermeidet also Streit.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.11.2017, 5 U 42/17; rechtskrätig durch
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 11.3.2020, VII ZR 291/17.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Hat der Auftraggeber einen Architekten mit der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) beauftragt, nimmt er dessen Leistung ab, wenn er die Planungsunterlagen im Rahmen des Baugenehmigungsantrags einreicht und die Schlussrechnung vorbehaltlos zahlt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln klargestellt. Ob das Bauamt auf der Grundlage der genehmigungsfähigen Planungsunterlagen auch tatsächlich eine Baugenehmigung erteilt, fällt ohne abweichende Vereinbarung in die Risikosphäre des Auftraggebers. Dieser muss ggf. seinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung öffentlich-rechtlich durchsetzen.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 21.2.2019, 16 U 140/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Wird die Schlussrechnung vorbehaltlos gezahlt und die Fertigstellungsanzeige widerspruchslos hingenommen, ist darin eine konkludente Billigung des Bauherrn zu sehen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hin. In dem Fall erfolgten unstreitig nach Fertigstellung des Bauwerks binnen angemessener Prüffrist keine entsprechenden Mängelrügen des Bauherrn. Erst gut ein Jahr später rügte er ein „gequollenes Holzteil“. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte durfte der Bauunternehmer deshalb davon ausgehen, dass der Bauherr seine Leistungen beanstandungslos in Gebrauch genommen hatte. Die Ansprüche des Bauherrn waren daher verjährt.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 2.1.2018, 7 U 90/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird ein Werkunternehmer (dazu gehören auch alle Planungsbüros, denn sie sind Werkunternehmer im Sinne des Werkvertragsrechts) gekündigt, und bringt der Bauherr unmissverständlich zum Ausdruck, dass er eine Nachbesserung etwaiger Mängel ablehnt, ist auch keine Abnahme mehr erforderlich. Damit wird die kündigungsbedingte Vergütung des Werkunternehmers auch ohne Abnahme fällig.

So lautet eine Entscheidung des Kammergerichts (KG).

Begründung: Bei jeder anderen Auslegung könnte der Bauherr durch seine  Verweigerungshaltung die Fälligkeit der restlichen Vergütung dauerhaft willkürlich verhindern. Das ist aber nicht im Sinne des Gesetzgebers. 

Quelle: KG, Urteil vom 21.7.2018, 21 O 152/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die einmal im Vertrag vereinbarte förmliche Abnahme kann nicht durch eine Inbetriebnahme (konkludente Abnahme) ersetzt werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz klargestellt. In vielen Planungs- und Ausführungsverträgen ist die förmliche Abnahme als verbindliche Art der Abnahme festgeschrieben. Im Tagesgeschäft kommt es dann aber vor, dass man sich Aufwand sparen und die hohe Zahl von förmlichen Abnahmen mindern will. Dann weicht man auf die konkludente Abnahme aus – durch Prüfung und Anerkennung der Schlussrechnung oder durch Inbetriebnahme. Diese nachträgliche Vereinfachung geht nicht mehr.

Das OLG Koblenz hat klargestellt: Haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass das Werk förmlich abgenommen wird, scheidet eine spätere konkludente Abnahme des Werks, z. B. durch Inbetriebnahme aus.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 1.3.2018, 1 U 1011/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Grundsätzlich steht der Abnahme bzw. der Abnahmereife einer Bauleistung entgegen, wenn ein Mangel vorliegt oder eine Restarbeit noch aussteht.

Eine Ausnahme gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg nur, wenn der Mangel beziehungsweise die Restleistung nach Art, Umfang und vor allem den Auswirkungen so unbedeutend ist, dass das Interesse des Auftraggebers an seiner Beseitigung vor einer Abnahme nicht schützenswert ist. Die Richter machten deutlich, dass hiervon bei einer mehr als bloß geringfügigen Restleistung nicht mehr ausgegangen werden könne. Wolle der Bauunternehmer seinen Restwerklohnanspruch geltend machen, könne er sich in einem solchen Fall auch nicht darauf berufen, dass eine Abnahme wegen einer Abnahmeverweigerung des Auftraggebers entbehrlich sei (OLG Brandenburg, 4 U 7/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl