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Begründen Eheleute in einem Altenteilvertrag mit den Eltern des Ehemanns gemeinsame Verpflichtungen, bleiben diese auch nach der Scheidung bestehen, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall zweier Eheleute entschieden. Diese hatten im Jahre 1987 im Alter von 27 und 25 Jahren von den seinerzeit 58 und 55 Jahre alten Eltern des Ehemanns im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück übertragen erhalten. Dabei hatten sie den Eltern mit einem Altenteilvertrag ein lebenslanges Wohnrecht in der Erdgeschosswohnung eingeräumt. Weitergehend hatten sie sich verpflichtet, die Eltern zu pflegen und ihre Beerdigungs- und Grabpflegekosten zu tragen. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 2002 übernahm der Ehemann gegen Zahlung von 50.000 EUR den Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Hausgrundstück. Eine Regelung über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag trafen die im Jahre 2004 geschiedenen Eheleute nicht. Im Jahre 2010 zahlte der Ehemann 5.000 EUR für die Beerdigung seines im Jahr zuvor verstorbenen Vaters. Von seiner geschiedenen Frau verlangt er die hälftigen Beerdigungskosten und begehrt die Feststellung, dass sie auch die hälftigen Kosten für Pflege, Beerdigung und Grabpflege seiner Mutter zu übernehmen habe. Die Ehefrau hat demgegenüber gemeint, dass im Verhältnis der geschiedenen Eheleute untereinander allein ihr der Ehemann die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag zu erfüllen habe.

Das OLG hat dem Ehemann recht gegeben. Im Altenteilvertrag hätten sich die Eheleute gemeinschaftlich verpflichtet. Deswegen müsse sich die Ehefrau hälftig an den Kosten der Beerdigung des Vaters beteiligen. Sie sei auch verpflichtet, die hälftigen Kosten für eine Pflege der Mutter, für ihre Beerdigung und die Grabpflege zu tragen. Die Scheidung habe die Geschäftsgrundlage des Altenteilvertrags nicht entfallen lassen, weil die Eheleute im Besitz des von den Eltern übertragenen Grundstücks geblieben seien. Im Rahmen ihrer Scheidung hätten die Eheleute nicht geregelt, wer von ihnen die durch den Altenteilvertrag begründeten Verpflichtungen zur Pflege sowie Tragung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten übernehme. Damit bleibe es bei der durch den Altenteilvertrag begründeten, gemeinschaftlichen und in ihrem Innenverhältnis hälftigen Verpflichtung beider Eheleute. Dass der Ehemann das Hausgrundstück alleine erworben habe, ändere an der gemeinschaftlichen Verpflichtung nichts. Die Übertragung sei erst im Rahmen der Scheidung erfolgt. Hierbei hätten die Eheleute über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag keine Vereinbarung getroffen (OLG Hamm, 8 UF 200/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl