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Autounfall ÄrgerSchickt der Versicherer auf eine Schadenersatzforderung hin einen Scheck mit einem im Verhältnis zur Forderung gekürzten Betrag und erläutert er in einem Begleitschreiben die Kürzung nur, erkennt der Geschädigte mit der Einlösung des Schecks nicht die Berechtigung der Kürzung an.

 

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) Zwickau. Wolle der Versicherer damit den Verzicht auf eine Nachforderung erreichen, müsse er ausdrücklich darauf aufmerksam machen. Er müsse unmissverständlich formulieren, dass in der Scheckübersendung ein Vergleichsangebot liegt, dass er auf eine ausdrückliche Annahme des Vergleichs verzichtet, und dass deshalb in der Scheckeinreichung die Annahme des Vergleichs liegt. Gleichzeitig müsse er dazu auf­fordern, den Scheck zurückzuschicken, wenn der Vergleich nicht angenommen werden solle (LG Zwickau, Urteil vom 25.4.2014, 6 S 103/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es liegt kein Anerkenntnis eines Sachmangels im Sinne des Gesetzes vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Wichtig ist diese Entscheidung für die Frage der Verjährung. Nach dem Gesetz beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Liegt dagegen kein Anerkenntnis vor, beginnt auch die Verjährung nicht neu zu laufen. Der Schuldner – in diesem Fall der Bauherr – muss also aufpassen, dass er eventuell bestehende Ansprüche noch innerhalb der Verjährungszeit rechtswirksam geltend macht (BGH, VII ZR 155/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl