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Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene ArbN durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. |

Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht (BAG). In dem Fall wurde ein Betrieb mehrere Tage bestreikt. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, eine Streikbruchprämie zu zahlen. Diese war zunächst pro Streiktag in Höhe von 200 EUR und in einem zweiten betrieblichen Aushang von 100 EUR zugesagt. Der Arbeitnehmer, der ein Bruttomonatseinkommen von 1.480 EUR bezog, folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf. Er legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage verlangte er die Prämien von 1.200 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Die Revision des Arbeitnehmers vor dem BAG war erfolglos. In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer liege zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmer. Diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der Kampfmittelfreiheit handele es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für diese gelte das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach sei die Streikbruchprämie – auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches übersteige – angemessen.

Quelle: BAG, Urteil vom 14.8.2018, 1 AZR 287/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

ArbeitsrechtDie von einem Streik der Fluglotsen am 6.4.09 am Stuttgarter Flughafen betroffenen Luftverkehrsgesellschaften haben gegen die streikführende Gewerkschaft keine Schadenersatzansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge.

So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall von vier Fluggesellschaften. Diese hatten die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) auf Schadenersatz verklagt. Die GdF vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals in Deutschland. Im Frühjahr 2008 hatte sie den Betreiber des Verkehrsflughafens Stuttgart (die Flughafen Stuttgart GmbH) zu Tarifverhandlungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale aufgefordert. Vom 3. bis 6.4.09 fand zunächst ein befristeter Streik dieser Beschäftigten statt, der danach auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Für den 6.4.09 rief die GdF die bei ihr organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) angestellten Fluglotsen am Standort Stuttgart zu einem Streik in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs der Beschäftigten der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Entsprechend einer Notdienstvereinbarung mit der DFS wickelten die Fluglotsen 25 Prozent des planmäßigen Luftverkehrs ab. Dennoch fielen zahlreiche Flüge der Klägerinnen aus, weitere hatten Verspätung oder mussten umgeleitet werden. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unterstützungsstreik vorzeitig ab.

Die Vorinstanzen haben die im Wesentlichen auf die Zahlung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung gerichteten Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Klägerinnen hatten vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ein Schadenersatzanspruch wegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an den Flugzeugen besteht nicht. Das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ebenfalls nicht verletzt. Der Streik der Fluglotsen war gegen den Betrieb der DFS gerichtet. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen war damit nicht verbunden und ist insbesondere nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für Luftverkehrsunternehmen anzunehmen. Auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerinnen durch den Arbeitskampf bei der DFS liegen nicht vor (Quelle: BAG, Urteil vom 25.8.2015, 1 AZR 754/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl