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Rechnet der Auftraggeber gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten mit einem Schadenersatzanspruch auf, kann ein sog. Teil-Vorbehaltsurteil ergehen. Die Folge wäre, dass der Auftraggeber das Honorar zunächst zahlen muss. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Ein Architekt hatte eine Biogasanlage geplant. Beauftragt waren die Leistungsphasen 1 bis 8 verschiedener Leistungsbilder. Während der Ausführung wurde der Anlagenbehälter undicht. Eine nachträgliche Stahlinnenauskleidung war erfolgreich, Stromerzeugung und Einspeisung ins Netz waren möglich.

Der Architekt klagte auf Resthonorar. Der Bauherr behauptete, der Planer habe bestimmte Teilleistungen nicht erbracht und forderte außerdem Schadenersatz wegen diverser Mängelleistungen. Er rechnete den Schadenersatzanspruch mit der Honorarforderung auf und erhob Widerklage hinsichtlich des Betrags, der die Klageforderung überstieg.

Der BGH entschied aber, dass der Auftraggeber das Honorar vorerst zahlen muss. Über den Schadenersatzanspruch wird dann später entschieden.

Quelle: BGH, Urteil vom 28.10.2021, VII ZR 44/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt muss seinen Auftraggeber über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufklären. Zweck dieser Pflicht ist es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, die Realisierungschancen des Vorhabens einschätzen zu können. Nicht zum Schutzzweck der Verpflichtung gehört dagegen, den Bauherrn vor etwaigen Steuerschäden im Zusammenhang mit bestehenden Genehmigungserfordernissen zu bewahren. Der Bauherr kann deshalb bei unvollständiger Grundlagenermittlung nicht Ersatz entgangener steuerlicher Vergünstigungen beanspruchen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat die Berufung der Bauherren zurückgewiesen.

Das war geschehen
Die Bauherren beabsichtigten, eine Dachgeschosswohnung im Frankfurter Westend zu sanieren und beauftragten einen Architekten mit Architektenleistungen. Dieser klagte vor dem Landgericht (LG) ausstehendes Honorar ein. Die Bauherren beriefen sich dagegen u.a. auf Schadenersatzansprüche gegen den Architekten, da fälschlich erklärt worden sei, dass denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte beim Innenausbau unbeachtlich seien. Tatsächlich hätten sie bei richtiger Aufklärung das gesamte Bauvorhaben im Wege einer Sonderabschreibung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 7h EStG) fördern lassen können. Ihnen sei wegen der falschen Aufklärung damit ein Steuerschaden in Höhe von gut 5.000 Euro entstanden.

So sahen es die Gerichte
Das LG hatte dem Architekten ausstehendes Honorar zugesprochen und den Schadenersatzanspruch der beklagten Bauherren wegen entgangener Steuervergünstigungen abgewiesen. Die Berufung der Bauherren hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Architekt habe zwar pflichtwidrig nicht über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aufgeklärt, begründet das OLG seine Entscheidung. Auch im Rahmen der hier beauftragten Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung müsse ein Architekt über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens vollständig und richtig informieren. Die Entwurfsplanung müsse zudem genehmigungsfähig erstellt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei der Beauftragung der Bauherr zum Ausdruck gebracht habe, bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu wollen.

Es fehle aber am Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Steuerschaden. Grundsätzlich hafte der Vertragspartner bei einer Pflichtverletzung nur für Schäden, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten gerade verhindert werden sollen. Dieser Schutzzweckzusammenhang liegt hier nicht vor. Die ordnungsgemäße Grundlagenermittlung betreffe zwar auch wirtschaftliche Folgen eines Bauvorhabens. Sie solle den Bauherrn über die erwarteten Kosten informieren, damit er sich auf einer geeigneten Grundlage für die Durchführung des Vorhabens entscheiden kann. Es bestehe aber keine allgemeine Verpflichtung des Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen. Die Ermittlung der Genehmigungsbedürftigkeit betreffe nicht die wirtschaftlichen Fragen des Bauvorhabens, sondern diene dazu, die Realisierungschancen einschätzen zu können. „Sie zielt – jedenfalls ohne weitere Vereinbarung oder besondere Umstände – nicht darauf, dem Besteller die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen zu erschließen“, betont das OLG. Solche Vergünstigungen seien vielmehr allein ein „Reflex der Genehmigung“.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.4.2022, 29 U 185/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Wird der Auftraggeber unter Vorschlag von Abnahmeterminen zur Abnahme aufgefordert und schickt er einen mit der Sache befassten Architekten zum Termin, muss er sich dessen rechtsgeschäftliche Erklärungen zurechnen lassen (Anscheinsvollmacht). Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.

Das o. g. Vorgehen ist also erlaubt. Besser für alle Beteiligten ist es aber, wenn schon keine Zweifel darüber aufkommen, wozu der Architekt bevollmächtigt ist. So lassen sich Auseinandersetzungen vermeiden. Eine klare Vollmachtslage vermeidet also Streit.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.11.2017, 5 U 42/17; rechtskrätig durch
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 11.3.2020, VII ZR 291/17.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

Kann der Architekt nicht erreichen, dass eine Baumaßnahme in einer bestimmten Art und Weise steuerlich absetzbar ist, haftet er dafür nur, wenn ihn der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt hat, für die Möglichkeit der Sonderabschreibung zu sorgen. Die Haftung droht ferner, wenn der Architekt eine falsche Auskunft gab, auf die sich der Auftraggeber verlassen durfte.

Das hat das Landgericht (LG) Rostock entschieden. Als Treuhänder des Auftraggebers ist der Architekt zwar nicht verpflichtet, öffentliche Fördergelder zu beantragen oder die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Auftraggeber Sonderabschreibungen (z. B. für denkmalgeschützte Objekte) in Anspruch nehmen kann. Das müsste explizit vereinbart werden. Er muss aber die wirtschaftlich-finanziellen Belange seines Auftraggebers beachten, wenn er diese kennt. Deshalb kann er für eine Falschauskunft auch haften, wenn er diese lediglich gefälligkeitshalber erteilt.

Quelle: LG Rostock, Urteil vom 13.09.2019, 2 O 495/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Ein Architekt, der nur mit der Bauleitung und Mitwirkung an der Vergabe zur Modernisierung einer Wohnanlage beauftragt ist, macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er in seinem Leistungsverzeichnis für eine Brandwand statt eines „nicht brennbaren“ Wärmedämmverbundsystems eine nur „schwer entflammbare“ Variante vorsieht. Dies gilt auch, wenn ihm der Auftraggeber keine Planungsunterlagen ausgehändigt hat.

Das hat das Kammergericht (KG) in Berlin klargestellt. Im konkreten Fall wollte ein Bauträger eine Wohnanlage energetisch modernisieren lassen. Der Architekt sollte die Ausführung überwachen und zuvor Angebote einholen und bei der Vergabe mitwirken. Obwohl das Gebäude mit einer Außenwand auf der Grenze zu einem Nachbargrundstück stand, die als Brandwand nur ein nicht brennbares Wärmedämmverbundsystem (WDVS) tragen darf, sah der Architekt im Leistungsverzeichnis nur eine „schwer entflammbare“ Dämmung vor. Nach der Aufbringung bemängelte die Behörde die Ausführung und forderte den Rückbau. Der Bauträger tat wie befohlen und machte beim Architekten Schadenersatz geltend.

Vor dem KG gewann er in allen Bereichen. Der Architekt habe mangelhaft geleistet, indem er mit seinem Leistungsverzeichnis ein nur „schwer entflammbares“ Verbundsystem ausgeschrieben habe. Dass er von seinem Auftraggeber keine Genehmigungsplanungen erhalten hatte, entlastete ihn nicht. Mit Blick auf seinen Auftrag und seine speziellen Kenntnisse hätte der Architekt die richtigen Schlüsse ziehen müssen. Der Bauträger war deshalb über den Schadenersatz so zu stellen, wie wenn der Architekt das WDVS im Leistungsverzeichnis von vornherein als nicht brennbar aufgeführt hätte. Dabei habe er auch Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, die ihm mit den Kosten der Mangelbeseitigung entstanden sei. Die Umsatzsteuer würde ihm nämlich nicht im Wege des Vorsteuerabzugs erstattet, da seine Umsätze als Bauträger umsatzsteuerfrei seien.

Quelle: KG Berlin, Urteil vom 1.2.2019, 21 U 70/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Wird die Schlussrechnung vorbehaltlos gezahlt und die Fertigstellungsanzeige widerspruchslos hingenommen, ist darin eine konkludente Billigung des Bauherrn zu sehen.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hin. In dem Fall erfolgten unstreitig nach Fertigstellung des Bauwerks binnen angemessener Prüffrist keine entsprechenden Mängelrügen des Bauherrn. Erst gut ein Jahr später rügte er ein „gequollenes Holzteil“. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte durfte der Bauunternehmer deshalb davon ausgehen, dass der Bauherr seine Leistungen beanstandungslos in Gebrauch genommen hatte. Die Ansprüche des Bauherrn waren daher verjährt.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 2.1.2018, 7 U 90/17

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Gibt es keine technische Norm, die eine beklagte Mangelerscheinung regelt, kann ein Gericht mittels „Ohrenschein“ ermitteln, ob der Mangel wirklich vorliegt.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München festgestellt. Im konkreten Fall hatte der Käufer einer „Eigentumswohnung mit hochwertiger Ausstattung“ und ruhiger Innenhoflage moniert, dass der Estrich im Obergeschoss Dröhngeräusche abgab. Für ihn war die Wohnung deshalb funktionsuntüchtig. Das Dröhnen würde im Widerspruch mit der hochwertigen Ausstattung und der versprochenen ruhigen Innenhoflage stehen.

Der vom Gericht festgelegte Ortstermin ergab zunächst, dass die Ausführung den technischen Regelwerken entsprach. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das nur für wenige Menschen hörbare Dröhnen in keinem technischen Regelwerk geregelt war. Folglich blieb dem Gericht nur, nach „eigenem Ohrenschein“ zu urteilen. Da aber nur ein Teil der Richter das Dröhnen wahrnahm, entschied das Gericht, dass kein Mangel vorlag. Das Dröhnen lag unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle.

Quelle: OLG München, Urteil vom 8.8.2017, 9 U 3652/16 Bau

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Es gibt kein Regelwerk, in dem steht, was ein Projektsteuerer leisten muss. Die Aufgaben ergeben sich daher aus den konkreten vertraglichen Absprachen. Ohne vertragliche Festlegung ist nicht davon auszugehen, dass ein Projektsteuerer mit Aufgaben der Objektplanung, insbesondere der Bauaufsicht, betraut worden ist. Das gilt erst recht, wenn ein Architekt beauftragt worden ist.

So argumentierte das Oberlandesgericht (OLG) Celle im Einvernehmen mit dem Bundesgerichtshof (BGH), der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung zurückwies. Auch das BGB geht davon aus, dass Projektsteuerer keine werkvertraglichen Leistungen erbringen. Soll das der Fall sein, bedarf es der genauen Leistungsbeschreibung im Projektsteuerungsvertrag.

Quelle: OLG Celle, Urteil vom 27.8.2015, 16 U 41/15; BGH, Beschluss vom 14.12.2017, VII ZR 231/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Treffen die Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann hat der Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen den Architekten.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Klägerin aus Hamburg entschieden. Diese beauftragte den beklagten Architekten mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Da die Klägerin Mängel vermutete, ließ sie ein Gutachten erstellen. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 EUR sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 EUR verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Die ihm übertragene Bauüberwachung habe er nicht ordnungsgemäß wahrgenommen.

Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten. Er hat u.a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen zu sein. Die Klägerin habe ihm bereits 5.000 EUR ohne Rechnung und in bar gezahlt, bevor er seine Schlussrechnung gestellt habe. Dieser Betrag sei nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden. Die Klägerin hat dies damit begründet, dass der zunächst nur mit Planungsleistungen betraute Beklagte nachträglich auch mit der Bauüberwachung beauftragt worden sei. Nach Darstellung des Beklagten war diese Zahlung eine später vereinbarte Gegenleistung dafür, dass er von der Klägerin an ausführende Bauunternehmen geleistete Schwarzgeldzahlungen nicht in die seiner Honorarberechnung zugrunde liegende Kostenberechnung habe einfließen lassen.

Die Schadenersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Richter machten deutlich, dass dem Anspruch die vertragliche Grundlage fehle. Der abgeschlossene Architektenvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz nichtig. Dies verbiete den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Gesetz verstoße, der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.

Von einem derartigen Fall sei nach dem Vortrag beider Parteien auszugehen. Der Beklagte habe verbotene Schwarzarbeit geleistet, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen habe. Dies habe die Klägerin erkannt und zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Beiden Parteien sei bewusst gewesen, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen. Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige keine andere Bewertung. Die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ habe den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht. Ein Rechtsverständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenze, liefe der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Ohne-Rechnung-Abreden“ wirkungsvoll zu bekämpfen. Der Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz mache den gesamten Vertrag nichtig. Vertragliche Ansprüche seien daher ausgeschlossen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017, 12 U 115/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Überwacht der bauaufsichtführende Architekt nicht ausreichend die Unfallverhütungsvorschriften, haftet er für einen hieraus entstehenden Schaden.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall des sogenannten Neckargemünder Schulhausbrands. Im Juni 2003 kam es während einer Sanierungsmaßnahme im Schulzentrum der Stadt Neckargemünd bei Schweißarbeiten zu einem Großbrand. Es entstand ein Schaden in Millionenhöhe. Die Stadt Neckargemünd klagt in diesem Verfahren gegen den Architekten, der die Sanierungsmaßnahmen am Schulgebäude zu beaufsichtigen hatte.

Das OLG hat nun die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg bestätigt, wonach der Architekt der Stadt für Schäden hafte. Der Schulhausbrand wurde durch Schweißarbeiten ausgelöst. Bei diesen Schweißarbeiten wurden Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten. Die Richter am OLG entschieden, dass der Architekt verpflichtet gewesen wäre, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. Dies habe er nicht hinreichend getan. Die Unfallverhütungsvorschriften sollen auch Brände verhindern. Darum hätte der Architekt beweisen müssen, dass der Brand wahrscheinlich auch nicht verhindert worden wäre, wenn der diese Vorschriften eingehalten hätte. Dies ist ihm nach Auffassung des Gerichts nicht gelungen.

Die Stadt Neckargemünd macht im laufenden Verfahren noch Schäden in Höhe von ca. 862.000 EUR geltend. Ob der Schadenersatzanspruch der Stadt tatsächlich so hoch ist, muss nun das Landgericht Heidelberg in einem weiteren Verfahrensschritt klären.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.4.2017, 19 U 17/15, Abruf-Nr. 193332 unter www.iww.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl