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Nach dem Unfall - after the accidentEin Krankenversicherer hat einer Versicherten ca. 21.500 EUR für den Rückflug von Portugal nach Deutschland zu erstatten, weil eine gebotene Notoperation der Versicherten in Portugal nicht gewährleistet war.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 30.10.2015 entschieden. Die 1971 in Portugal geborene Klägerin aus Gelsenkirchen unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft aus Berlin eine sog. Langfristige Auslandskrankenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen erstattet die Versicherung dem Versicherten die durch einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland entstandenen, den üblichen Fahrpreis übersteigenden Kosten.

Als die Klägerin im August 2008 in einem Hotel in Portugal arbeitete, traten gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten aufgrund erhöhter Werte von CRP (C-reaktive Proteinen) im Blut eine Infektion, die mit Antibiotika behandelt wurde. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich verschlechterte, wurde sie in ein Hospital in Lissabon verlegt. Dort durchgeführte Untersuchungen ergaben einen weiter erhöhten CRP-Wert, Flüssigkeitsansammlungen im Becken und Anzeichen einer Sepsis. Die Klägerin wurde stationär aufgenommen, ein dringend erforderlicher operativer Eingriff  unterblieb. Am nächsten Morgen ließ sich die Klägerin nach Düsseldorf fliegen und von dort in eine Krefelder Klinik verbringen. Dort wurde sie noch am Nachmittag desselben Tages notfallmäßig operiert. Aus ihrem Becken wurden ca. 2 l Eiter entfernt. Sie litt an einer schweren Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendem Multiorganversagen und entgleisenden Blutsalzen und schwebte in akuter Lebensgefahr.

Für den außergewöhnlichen Transport aus Lissabon zur Klinik nach Krefeld wandte die Klägerin – abzüglich üblicher Rücktransportkosten – ca. 21.500 EUR auf. Der Versicherer weigerte sich, diesen Betrag zu erstatten. Er hielt den Rücktransport für medizinisch nicht notwendig. Die Klägerin habe sich in Lissabon weiter medizinisch behandeln lassen können. Sofern in Lissabon eine medizinisch notwendige Behandlung aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben wäre, könne dies nicht zulasten des Versicherers gehen.

Die Klage war erfolgreich, der Versicherer muss die Transportkosten erstatten. Der Rücktransport nach Deutschland sei nach Ansicht der Richter medizinisch notwendig gewesen. Nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen sei es vertretbar gewesen, den Rücktransport am Morgen nach der stationären Einlieferung in das Lissaboner Hospital zu veranlassen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die gebotene operative Behandlung der Klägerin im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet gewesen sei. Ein dem zugrunde liegender möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte stelle die Leistungspflicht der Beklagten nicht in Frage. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen geböten ein anderes Verständnis. Aus Sicht des Versicherungsnehmers mache es keinen Unterschied, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibe, weil sie dort nicht durchgeführt werden könne, oder weil die dortigen Ärzte nicht willens seien, sie durchzuführen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2015, 20 U 190/13.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Para Puzzle RedWhiteEine Klausel bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, die für den Versicherungsnehmer auch für Fälle von erheblichen Erkrankungen im Ausland nur einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Versicherer vorsieht, ist unwirksam.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hin. Nach Ansicht der Richter verstoße der Versicherer mit einer solch einschränkenden Klausel in erheblichem Maße gegen den Zweck einer Rücktransportversicherung für den Fall der Erkrankung im Ausland. Der Vertragszweck sei durch die Einschränkung auf die bloße – nachträgliche – Kostenerstattungspflicht gefährdet (sog. Aushöhlung). Unwirksam sei nach der Entscheidung auch eine Klausel, die den Versicherungsanspruch davon abhängig macht, dass der Transport oder dessen medizinische Notwendigkeit von einer „ärztlichen Anordnung“ oder einem „ärztlichen Attest“ vor Beginn des Rücktransports als ärztlichem Nachweis abhängig ist. Auch dies benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen (OLG Stuttgart, 7 U 3/13).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl