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Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage einer Käuferin gegen einen Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.400 Euro gegen Rückgabe eines Pkw Mercedes-Benz ab, da diese das Auto vor dem Gerichtstermin verschrottet hatte.

Die Klägerin kaufte bei einem Autohändler im Januar 2017 einen 16 Jahre alten Pkw Mercedes Benz mit aktueller TÜV-Plakette und einem Kilometerstand von rund 188.000 km für einen Preis von 1.400 Euro. Laut Kaufvertrag hatte der Pkw einen Unfallschaden und einen Defekt am linken Türschloss. Nach Fahrzeugübernahme zeigten sich bereits erste Mängel: ein Fehler am Kühler und die Ölanzeige ging nicht mehr aus. Daraufhin ersetzte der Beklagte den Kühler und führte einen Ölwechsel durch. Nach weiteren Reklamationen wurden Luftfilter und Luftmengenmesser gereinigt. Anschließend fuhr die Klägerin mit dem Pkw noch über 1.000 km. Nach zwei weiteren Monaten erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung. Der Beklagte bot daraufhin an, den Luftfilter und -mengenmesser auszutauschen. Die Klägerin stellte das Fahrzeug in einem ADAC-Prüfzentrum vor mit dem Ergebnis, dass das Fahrzeug mängelbedingt nicht verkehrssicher sei. Die Klägerin verlangte nun anwaltlich, dass der Beklagte diese Mängel beheben müsse. Der Beklagte bot zwar eine Nachbesserung an, zu einer Reparatur kam es jedoch nicht mehr. Der Ehemann der Klägerin ließ das Fahrzeug verschrotten, ehe im Januar 2018 Klage erhoben wurde.

Der Beklagte behauptet, sowohl Luftfilter als auch Luftmengenmesser erneuert zu haben. Er bestreitet, dass der Pkw nicht verkehrssicher gewesen sei, dieser habe keine schwerwiegenden Mängel gehabt. Bei einer ersten Vorführung beim TÜV Ende 2016 sei festgestellt worden, dass die Achse links durchgerostet gewesen ist. Nach deren Austausch habe der TÜV bei der erneuten Vorstellung des Fahrzeugs nicht bemängelt, dass, wie später vom Prüfzentrum des ADAC behauptet, das Bodenblech, Holme an den Schwellen, Kraftfahrzeugbehälter oder/und Tankfüllrohr angerostet seien.

Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass einige dieser Roststellen mit äußerster Wahrscheinlichkeit bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden gewesen seien. Dies stehe im Widerspruch zur Hauptuntersuchung des TÜV, da ein Durchrosten der genannten Bleche nicht in kurzen Zeiträumen von bis zu zweit Monaten erwartbar sei. Darauf kam es hier aber nicht an.

Die Klägerin hat das Fahrzeug verschrotten lassen, obwohl sie wusste, dass sie einen Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges führt. Zwar wird grundsätzlich zugunsten der Klägerin vermutet, dass die Durchrostung bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war. Da das Gericht allerdings begründete Zweifel hat, dass wegen des TÜV-Berichts das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war und die Klägerin die Beweisführung vereitelt hat, kann dies hier nicht zulasten des Beklagten gehen. Daher bleibt es ausnahmsweise dabei, dass die Klägerin nachweisen muss, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. Diesen Nachweis sah das Gericht nicht als erbracht an.

Das Urteil ist rechtskräftig nach Zurückweisung der Berufung.

Quelle: AG München, Urteil vom 23.8.2019, 173 C 1229/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

Wer beim Vorbeifahren mit dem PKW ein Mobiltelefon (Smartphone) horizontal deutlich in Richtung eines verunfallten Fahrzeugs hält, kann damit nur eine Funktion des Mobiltelefons nutzen. Entweder filmt er das verunfallte Fahrzeug oder er fotografiert es. Einen anderen Sinn kann diese äußere Handlung nicht ergeben.

Mit dieser Begründung verurteilte das Amtsgericht Castrop-Rauxel einen Autofahrer wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 125 EUR. Der Mann war von einem Polizisten beobachtet worden, als er auf der Autobahn an einer Unfallstelle vorbeifuhr. Dabei hielt er ein Mobiltelefon in seiner rechten Hand horizontal über dem Lenkrad. Dieses drehte er in Richtung des verunfallten Fahrzeugs, während er daran vorbeifuhr. Der Mann behauptete, er habe keine Funktion seines Mobiltelefons benutzt. Er habe es lediglich vom Beifahrersitz verlegen wollen.

Das hielt das Amtsgericht jedoch für eine Schutzbehauptung. Hätte der Mann sein Mobiltelefon lediglich vom Beifahrersitz verlegen wollen, würde es keinen Sinn machen, das Mobiltelefon in Richtung des verunfallten Fahrzeugs zu halten. Zumal es beim bloßen Verlegen des Telefons an eine andere Stelle nahegelegen hätte, das Telefon vertikal in die Hand zu nehmen. Vertikal kann ein Mobiltelefon nämlich mit einer Hand viel leichter gefasst und verlegt werden als in horizontaler Position. Es ergibt beim bloßen Verlegen des Telefons keinen Sinn, sich durch horizontales Halten des Telefons das Verlegen unnötig zu erschweren. Im Gegensatz dazu macht es allerdings sehr wohl Sinn, das Mobiltelefon horizontal in Richtung des verunfallten Fahrzeugs zu halten, wenn dabei beispielsweise ein Videofilm des Unfalls gefertigt wird. Das horizontale Halten gewährleistet nämlich ein breites Aufnahmebild. Ein Video oder Foto kann dann im Anschluss daran mit mehr Details angeschaut werden. Insofern macht es auch einen Sinn, das Mobiltelefon extra in Richtung des Unfalls zu halten.

Quelle: Amtsgericht Castrop-Rauxel, Urteil vom 29.1.2019, 6 OWi 313/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Verkehrsrecht

auto_paragraphenzeichen_01Wem gehören die Fahrzeugdaten? Dem Hersteller, dem Händler oder dem Eigentümer/Nutzer? Und was kann der Erwerber unternehmen, damit er nicht ausgespäht wird? Mit diesen ebenso neuartigen wie spannenden Fragen hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall beschäftigt, in dem der Käufer eines Neufahrzeugs die Abnahme verweigert hat und nun 15 Prozent des Kaufpreises als Entschädigung zahlen muss.

Hintergrund ist der Kauf eines neuen Land Rover. Nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet war und noch bevor der Wagen ausgeliefert wurde, beschlich den Käufer der Verdacht, das bestellte Fahrzeug könnte mit einem Permanentspeicher ausgestattet sein. Seine persönlichen Daten könnten gespeichert und Unbefugten zugänglich gemacht werden. Deshalb verlangte er von dem Autohaus vorab die Übersendung einer Betriebsanleitung und verbot die Weitergabe ihn betreffender Daten an Dritte. Außerdem verlangte er, bestimmte technische Vorgaben zu erfüllen, um den gewünschten Datenschutz sicherzustellen. Weder das Autohaus noch der Hersteller gingen auf diese Forderungen ein.

Als der Käufer die Abnahme des Fahrzeugs verweigerte, trat das Autohaus vom Kaufvertrag zurück. Es forderte Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises (rund 9.000 EUR). Damit hatte es in beiden Instanzen Erfolg. Allerdings musste erst ein Sachverständiger klären, ob die Befürchtungen des Käufers berechtigt sind. Sie seien es nicht, befand der Sachverständige.

Quelle: OLG Hamm, Beschlüsse vom 2.7.2015 und vom 28.7.2015, I-28 U 46/15.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Man talking on the phone on his carEin Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers entschieden, der mit seinem Pkw an einer Lichtzeichenanlage wegen Rotlichts anhalten musste. Während dieser Zeit war – was nicht zu widerlegen ist – der Motor seines Fahrzeugs aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Außerdem nutzte der Betroffene sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt und sprach. Vom Amtsgericht wurde der Betroffene wegen verbotenen Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt.

 

Seine Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Die Richter sprachen ihn frei. Das in der Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, gelte nicht, so der Senat, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei (OLG Hamm, Beschluss vom 9.9.2014, 1 RBs 1/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Auch der Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulübungsfahrt nur auf dem Beifahrersitz befindet, ist neben dem das Fahrzeug lenkenden Fahrschüler Fahrzeugführer im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Daher begeht er eine Ordnungswidrigkeit, wenn er während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg darauf hingewiesen, dass auch als Fahrzeugführer gelten könne, wer nicht selbst hinter dem Steuer sitze. Es sei Aufgabe des Fahrlehrers, den Fahrschüler ständig zu beobachten. Notfalls müsse er sofort eingreifen können. Damit unterliege er den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 127/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl