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Das Landgericht (LG) Arnsberg hat jetzt einen Versicherer ausgebremst, der forsch behauptet hatte, dass Autovermieter bei Werkstätten stets – zumindest auf Nachfrage – einen Großkundenrabatt auf Ersatzteile und Lohnkosten erhalten. Damit wollte er den Ersatz des Unfallschadens eines Autovermieters drücken.

Was war geschehen? Ein Autovermieter rechnete einen Unfallschaden an einem seiner Mietwagen fiktiv ab. Der Versicherer wendete ein, dass ein Autovermieter immer und überall als Großkunde mindestens 15 Prozent Rabatt auf die Reparaturkosten bekomme. Mindestens aber würde er den Rabatt bekommen, wenn er mit Nachdruck fragen würde. Also dürfe er die fiktiv abgerechneten Reparaturkosten, die auf normalen Marktpreisen der Werkstatt der Marke am Ort basieren, um diese 15 Prozent kürzen.

Doch das LG ging der Sache auf den Grund: Dabei stellte sich heraus, dass der geschädigte Autovermieter seine Fahrzeuge regelmäßig nach nur sechs Monaten „ausflottet“. Einen planmäßigen Werkstattaufenthalt brauchen die Fahrzeuge also nicht. Kleinere Schäden werden gar nicht beseitigt. Diese berücksichtigt der Autovermieter vielmehr beim Verkaufspreis. Fahrzeuge mit größeren Unfallschäden flottet er sofort aus.

Folge: Der geschädigte Autovermieter stellt seine Fahrzeuge nur selten in der Werkstatt vor. Die Beweisaufnahme ergab zudem, dass er dort keinen Rabatt bekommt und auch keinen bekäme, wenn er danach fragte.

Quelle: LG Arnsberg, Urteil vom 23.9.2020, I-3 S 2/20

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Kosten eines Mietfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nur in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs erstatten. Wer teurer anmietet, läuft Gefahr, einen Teil der Kosten selbst tragen zu müssen. Der Autovermieter ist allerdings verpflichtet, den Kunden unmissverständlich darauf hinzuweisen, wenn sein Tarif deutlich über diesem Satz liegt. Versäumt er das, bleibt er (und nicht der Kunde) auf der Differenz sitzen.

Das zeigt eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der der Anspruch eines Autovermieters auf den Normaltarif gekürzt wurde. Er hatte den Mieter nicht über die Gefahr aufgeklärt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Höhe der vereinbarten Mietwagenkosten möglicherweise nicht den kompletten Betrag übernehmen würde. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass der Mietwagenunternehmer jedoch eine solche Hinweispflicht habe. Komme er dieser nicht nach, habe sein Kunde einen Schadenersatzanspruch, den er der Mietzinsforderung entgegenhalten könne. So habe der Fall hier gelegen: Der angebotene Tarif habe 41,5 Prozent über dem Ortsüblichen gelegen. Der Kunde musste daher nur den Normaltarif bezahlen.

Hinweis: Unabhängig von dieser Hinweispflicht sind dem Verbraucher Nachfragen und Preisvergleich gerade beim Anmieten von Unfallersatz-Fahrzeugen anzuraten (LG Coburg, 14 O 492/08, rkr.).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl