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Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse enthaltene Klausel „Aufrechnung durch den Kunden: Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ ist bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverband und der betroffenen Sparkasse. Der Verbraucherschutzverband bemängelt die Klausel, welche die Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Er verlangt, dass die Sparkasse die Klausel künftig nicht mehr verwendet. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

Der BGH hat entschieden, dass die angefochtene Klausel einer AGB-Inhaltskontrolle unterliegt und dieser nicht standhält. Denn es darf von den gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wo dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers. AGB, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen unangemessen. Sie sind daher unwirksam. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hiermit wird das Widerrufsrecht unzulässig erschwert.

Quelle: BGH, Urteil vom 20.3.18, XI ZR 309/16

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

the bankRäumen Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung ein, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist, ist diese Klausel unwirksam.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Er wollte, dass die beklagte Sparkasse die folgende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr nutzen darf:

 

„Nr. 26 Kündigungsrecht

 

(1) Ordentliche Kündigung

Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

 

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.

 

[…]“

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen, soweit die Klausel das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung gegenüber Verbrauchern betrifft. Die Klausel ist insoweit intransparent und damit nach dem AGB-Recht unwirksam. Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt die Sparkasse ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig.

Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …“ nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot (BGH, Urteil vom 5.5.2015, XI ZR 214/14).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

the bankDie Klausel eines Bankinstituts, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt, ist unwirksam.

 

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Bank, die gegenüber den Kunden von Privatgirokonten (Verbrauchern) folgende Vereinbarung neben einem vierteljährlich fälligen Grundpreis zur Kontoführung nutzt: „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.

 

Ein Verbraucherschutzverband verlangte, die Klausel nicht mehr zu verwenden. In dem darüber geführten Rechtsstreit hat der BGH die Bank verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen.

 

Die Richter stützten sich dabei auf die folgenden Erwägungen: Nach den gesetzlichen Regeln unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle, wenn durch sie Regelungen vereinbart werden, die von Rechtsvorschriften abweichen. Das trifft auf die vorliegende Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Bank von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab. Danach hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Hier verlangt die Bank dagegen 0,35 EUR. Außerdem wälzt sie mittels der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Sie hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Tatsächlich aber verlangt sie auch für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind. Das hält der BGH für unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn unangemessen im Sinne des Gesetzes. Folge ist ihre Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom 27.1.2015, XI ZR 174/13).

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entschieden, die diese Haftung regeln.

In dem Ausgangsfall nutzte der Beklagte eine Kreditkarte der klagenden Bank. Die Bank hatte in ihren AGB den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Automaten auf 1.000 EUR pro Tag begrenzt. Kartenverluste waren unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte der Karteninhaber grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften. In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an verschiedenen Geldautomaten zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 EUR. Dabei wurde die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet. Die Bank belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Weil der Beklagte widersprach, kam es zum Rechtsstreit.

Der BGH hat auf die Revision des Beklagten dessen Verurteilung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Richter verwiesen darauf, dass in Fällen, in denen an Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen könne, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen habe oder – was hier allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzte aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden sei. Bei einer Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) spreche nämlich kein typischer Geschehensablauf dafür, dass Originalkarte und Geheimzahl gemeinsam aufbewahrt worden seien. Den Einsatz der Originalkarte müsse die Bank beweisen.

Weiter erfasse die in den AGB verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften solle, auch die Haftung des Karteninhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber könne sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 EUR unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt habe.

Schließlich schütze ein in den AGB der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber. Daher könne dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt habe (BGH, XI ZR 370/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank ist unwirksam.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Verbraucherschutzverbands, der gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank vorgegangen war. Darin enthalten war eine Klausel, durch welche sich die Bank beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen ließ.

Der BGH hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die angegriffene Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand: Es handele sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel. Eine solche liege nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Etwas anderes folge vorliegend auch nicht daraus, dass die Bank ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Bank nach dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhebe.

Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es – wie hier – im eigenen Interesse erbringt, hielten nach Ansicht der Richter der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle nicht stand. Sie seien mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar. Zudem würden sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Soweit in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt werde, folge hieraus nichts anderes. Denn diese Vorschriften würden allein die formelle Art und Weise der Preisangabe im Verkehr betreffen. Die materielle Zulässigkeit einzelner Preisbestandteile sei dagegen nicht berührt (BGH, XI ZR 388/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Verbraucherrecht

Eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, nach der für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensbetrag in Höhe von zwei Promille, mindestens jedoch in Höhe von 50 EUR geschuldet wird.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe auf Antrag einer Verbraucherschutzvereinigung. Diese hatte zuvor von der beklagten Bank verlangt, eine entsprechende Klausel nicht mehr zu benutzten.

Die Richter machten deutlich, dass es sich bei dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handele. Es sei daher eine rechtliche Kontrolle möglich. Ergebnis dieser Kontrolle sei, dass die Klausel für den Bankkunden nicht klar und durchschaubar sei. So sei unklar, was unter einem Anschaffungsdarlehen zu verstehen sei. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entstehe. Es sei nicht erkennbar, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall anfalle. Zudem bleibe unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei, wie sie sonst verrechnet werde, ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung erfolge. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers werde nicht deutlich, dass die Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten solle, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgelte, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss bereits im Vorfeld entstehe, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung (OLG Karlsruhe, 17 U 192/10).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Führt eine Bank versehentlich eine Anweisung doppelt aus, darf sie das Konto des Anweisenden nicht doppelt belasten.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem betreffenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass die Bank keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden habe. Sie könne den versehentlich zuviel überwiesenen Betrag daher nur von dem Anweisungsempfänger herausverlangen. Sei dieser zwischenzeitlich entreichert, bleibe die Bank auf dem Schaden sitzen (BGH, XI ZR 389/09).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl