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Vergibt ein Bauherr sämtliche Gewerke an andere Unternehmen, können ihn dennoch Ansprüche aus dem Bereich des Nachbarrechts treffen.

Das lehrt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) und macht deutlich, wie wichtig eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ist. Im Streitfall hatte das vom Bauherren beauftragte Bauunternehmen Rüttelarbeiten durchgeführt. Ein Nachbar behauptete, dadurch seien Risse in seinem Haus entstanden. Ein Sachverständiger hat jedoch das fachgerechte Arbeiten des Bauunternehmens bestätigt. Es habe alle relevanten DIN-Normen eingehalten. Laut BGH ist es deshalb nicht zum Schadenersatz verpflichtet (BGH, V ZR 217/09).

Hinweis: Die Entlastungsmöglichkeit des Bauunternehmens greift nicht zugunsten des Bauherren gegenüber Forderungen des benachbarten Hausbesitzers. Der Nachbar muss zwar eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks dulden. Er hat aber einen Ausgleichsanspruch bei einer Beeinträchtigung über das zumutbare Maß. Dieser Ausgleichsanspruch setzt kein Verschulden des Bauherren voraus. Der Bauherr sollte vor Baubeginn den Zustand der Nachbarbebauung dokumentieren, am besten durch ein Beweissicherungsgutachten. Zudem sollte er eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abschließen, weil diese auch den nachbarschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch abdeckt

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl