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3D ParagraphDurch die Einrichtung einer Fußgängerzone wird der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegers – der sogenannte Anliegergebrauch – nicht unangemessen verkürzt.

 

So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz für zwei Bebauungspläne, die für mehrere Straßenabschnitte in der Altstadt von Koblenz eine Fußgängerzone festsetzen. Diese beschränken dort den öffentlichen Verkehr auf Fußgänger. Zugelassen sind darüber hinaus Fahrradfahrer und Lieferverkehr in der Zeit von 5.00 bis 11.00 Uhr sowie An- und Abfahrten zu privaten Stellplätzen.

 

Der Antragsteller ist Eigentümer eines betroffenen Anliegergrundstücks. Dieses ist mit einem von ihm mitbewohnten Mehrfamilienhaus bebaut, das im Erdgeschoss gewerblich genutzt wird. Er wollte die Bebauungspläne für unwirksam erklären lassen. Zur Begründung erhob er eine Vielzahl von Einwänden. Insbesondere machte er geltend, die Stadt Koblenz habe keine ausreichenden Zufahrtszeiten für Anwohner festgesetzt. Berufstätige könnten ihre Einkäufe in den Nachmittags- und Abendstunden nicht nach Hause bringen. Ältere und kranke Menschen könnten außerhalb der Lieferzeiten nicht zu ärztlichen Terminen fahren oder abgeholt werden.

 

Das OVG lehnte den Normenkontrollantrag ab. Die erhobenen Einwände gegen die Festsetzung eines Fußgängerbereichs greifen nach Ansicht der Richter nicht durch. Insbesondere sei die den Plänen zugrundeliegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht fehlerhaft. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegers – der sogenannte Anliegergebrauch – werde durch die Bebauungspläne nicht unangemessen verkürzt. Ein Heranfahren an die angrenzenden Grundstücke, etwa zum Zweck der Belieferung mit Versorgungsgütern und Gegenständen des täglichen Bedarfs, sei durch die Lieferverkehrszeiten in ausreichendem Umfang gewährleistet. Die von der Antragsgegnerin angegebenen Gründe für den Verzicht auf umfänglichere Lieferzeiten − Gewährleistung einer einheitlichen Regelung mit anderen Fußgängerzonen und Dichte des Fußgängerverkehrs in den Nachmittags- und Abendstunden – seien vertretbar. Zwar habe dies für die Anlieger durchaus Beschränkungen der Erreichbarkeit ihrer Wohnungen und Betriebe durch Fahrzeuge zur Folge. Die Aufrechterhaltung oder Schaffung einer „optimalen“ Verkehrsanbindung sei jedoch vom Anliegergebrauch nicht geschützt. Durch die Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeiten konkretisiere sich vielmehr die durch die Lage des Grundstücks in einer vielbesuchten Innenstadt bestehende Vorbelastung. Es müsse damit gerechnet werden, dass bei einer Änderung der städtebaulichen Zielvorstellungen sowie beim Auftreten neuer Verhältnisse derartige Änderungen auftreten.

 

Für besondere Einzelfälle habe die Stadt Koblenz von einer abschließenden Konfliktbewältigung schon im Bebauungsplan Abstand nehmen und diese nachfolgenden Verwaltungsverfahren über die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen überlassen dürfen. Dies gelte für Genehmigungen für Firmenfahrzeuge einzelner Betriebe, die auf eine Zufahrt mit Fahrzeugen außerhalb der festgesetzten Andienzeiten aufgrund ihrer Betriebsstruktur angewiesen seien, ebenso wie für die Erteilung von Einfahrtberechtigungen für den Ärztenotdienst Koblenz e.V. und Taxi- und Funkmietwagenunternehmen, wovon gerade Senioren oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen profitierten, sowie für Handwerkereinsätze und den Altstadt-Express (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2014, 1 C 11164/13.OVG).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Aktenregal zweiEin Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen stellt in einer unterschiedlich bebauten Innenbereichslage keinen Fremdkörper dar.

So entschied es das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland in einem Fall, in dem es um die Aufhebung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im unbeplanten Innenbereich ging. Die Aufhebung war darauf gestützt worden, dass sich das Gebäude nicht in die Umgebung einfüge. Die Richter hielten dies für rechtswidrig. Nach ihrer Ansicht lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben völlig „aus dem Rahmen“ der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung falle. Die Umgebung zeichne sich dadurch aus, dass eine in sich inhomogene Ansammlung und ein unmittelbares Nebeneinander unterschiedlichster Gebäude vorliege. In einer solchen Umgebung könne ein Gebäude mit nur fünf Wohnungen allenfalls als eine weitere Überschreitung des Rahmens, nicht aber als „völlig aus dem Rahmen fallendes“ Unikat angesehen werden (OVG Saarland, 2 A 2/14).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl