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Hat der Arbeitnehmer zugestimmt, dass ein Beschäftigtenfoto von ihm im Internetauftritt des Arbeitgebers gezeigt wird, kann diese Zustimmung auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus andauern.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass dies nur gelte, wenn das Foto nur allgemeinen Illustrationszwecken diene und der (ehemalige) Arbeitnehmer nicht besonders herausgestellt werde. Dann würde der Grundsatz von Treu und Glauben die Widerrufsbefugnis des Arbeitnehmers einschränken (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 271/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl