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Erfüllt ein Gebäude nachbarschützende Brandschutzvorschriften nicht, muss dessen Eigentümer die vom Nachbarn beanstandete, fehlende Brandwand nachträglich einziehen. Er darf dies nicht mit dem Hinweis verweigern, der dafür erforderliche finanzielle Aufwand stehe in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Nachbarn. So hat es jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Was war geschehen? Der Beklagte betrieb eine Diskothek. Die auf der Grundstücksgrenze stehende Wand der Diskothek erfüllte die Anforderungen an eine Brandwand nicht. Folglich verlangte der Nachbar von dem Diskothekenbetreiber, diesen bauordnungsrechtlich unzulässigen Zustand zu beseitigen. Der BGH hat dem zugestimmt.

Er hat klargestellt: Der Schutz von Leib und Leben geht vor. Die Nachrüstpflicht bestehe auch, wenn sich das Gebäude nicht in einem gefahrenträchtigen Zustand befinde.

Der BGH hat sich auch dazu geäußert, wann ein solches grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Nutzen vorliegt, das eine Leistungsverweigerung rechtfertigt. Dies bemisst sich „nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher oder privater Belange zuzumuten ist“.

Wichtig Beim Bauen im Bestand wirkt sich dieses Urteil für alle Planungsbüros aus. Denn im Zweifel muss sich ein Planer grundlegende Kenntnis darüber verschaffen, ob er eine Brandwand auf dem Grundstück seines Auftraggebers bauen muss oder ob der bauordnungswidrige Zustand im Einvernehmen mit dem Nachbarn geklärt werden kann.

Quelle: BGH, Urteil vom 13.12.2019, V ZR 152/18

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl – Baurecht

FeuerlöscherUm nachträglich einen zweiten Rettungsweg für ein rechtmäßig errichtetes Gebäude anzuordnen, muss die Behörde strenge Voraussetzungen erfüllen. Eine Voraussetzung ist insbesondere, dass im konkreten Fall eine Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.

Dies ist einem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Trier zu entnehmen. Die Antragstellerin betreibt ein Hotel. Dieses steht allerdings nicht in ihrem Eigentum. Es besteht lediglich eine vertragliche Vereinbarung mit der Pächterin des Hotels. Ihr war seitens der Stadt aufgegeben worden, einen zweiten baulichen Rettungsweg für das Hotel herzustellen. Diese Anordnung war für sofort vollziehbar erklärt worden. Hiergegen hat die Antragstellerin zunächst Widerspruch eingelegt. Als dieser erfolglos blieb, erhob sie Klage und Eilantrag beim VG Trier.

Das VG hat zunächst über den Eilantrag entschieden. Die Richter äußerten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Um eine nachträgliche Anordnung zu erlassen, müsse eine Gefahr für Leben und Gesundheit im konkreten Fall vorliegen. Insoweit müsse die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotenzial durch eine fachliche Begutachtung ihres Bausachverständigen sowie ggf. unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung von Sachverständigen ermitteln. Dies sei vorliegend nicht hinreichend geschehen. Vielmehr habe die Stadt ihrer Anordnung eine Bewertung ihrer Berufsfeuerwehr aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt.

Dabei wurden die zeitlich nach dieser Bewertung liegenden Geschehnisse nicht berücksichtigt. 2013 hatte die Stadt gegenüber der Pächterin des Hotels eine Nutzungsuntersagung und gegenüber der Eigentümerin eine Duldungsverfügung ausgesprochen. In deren Folge hatte die Hoteleigentümerin zunächst eine provisorische Fluchttreppe errichtet und einen Bauantrag gestellt, um einen zweiten Rettungsweg zu errichten. Nachdem der Baukontrolleur die provisorische Fluchttreppe besichtigt hatte, hat die Stadt die Nutzungsuntersagung wieder aufgehoben. Damit aber – so die Richter in den Gründen des Beschlusses – habe die Stadt selber zum Ausdruck gebracht, dass sie eine eventuell zuvor bestehende konkrete Gefahr für nicht mehr gegeben halte.

Ferner äußerten die Richter rechtliche Bedenken daran, dass mit der Antragstellerin die richtige Störerin in Anspruch genommen worden ist. Die Stadt habe sich weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb die Antragstellerin am schnellsten, effektivsten und dauerhaft für die Umsetzung der Anordnung Sorge tragen könne. Im Gegensatz zur Antragstellerin habe z.B. die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Hoteleigentümerin ein nachhaltigeres Interesse an dauerhaften Umbauarbeiten am Hotel. Dies zeige sich schon daran, dass diese eine Baugenehmigung für die Herstellung eines zweiten Rettungswegs beantragt und auch erhalten habe. Zudem habe sie mehrfach bekundet, einen zweiten Rettungsweg herstellen zu wollen (VG Trier, Beschluss vom 25.6.2015, 5 L 1703/15).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl

Nutzt ein Mieter oder Wohnungseigentümer die Fläche vor seiner Wohnung im Treppenhaus um Möbel aufzustellen, kann ihm dies wirksam untersagt werden.

Diese Klarstellung traf das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Wohnungseigentümers, der das Treppenhaus mit Schränken und Sitzbänken wohnlich gestaltet hatte. Durch eine Ordnungsverfügung der zuständigen Behörde wurde ihm aufgegeben, die Möbel zu entfernen. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Richter bestätigten die Ordnungsverfügung und wiesen darauf hin, dass das Aufstellen der Möbel ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften sei. Beim Brandschutz gelte aus Sicherheitsgründen eine niedrige Eingriffsschwelle. Daher würden bereits zwei Gründe für die Beseitigung der Möbel sprechen. Zum einen sei dies die Brennbarkeit der Holzmöbel. Und zum anderen würden die Möbel im Brandfall den Fluchtweg und den Durchgang für Retter erschweren. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Möbelstücke im Brandfall umkippen und/oder durch in der Paniksituation eines Brands flüchtende Personen verschoben werden könnten (OVG Nordrhein-Westfalen, 2 A 239/12).

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Ralf Herren aus 50321 Brühl